Sehr geehrter Fragesteller,
Allgemein sieht es bei einer Geldforderung so aus, dass diese nicht mit einem Scheck erfüllt werden kann. Wenn der Gläubiger einen Scheck akzeptiert, handelt es sich um eine sog. Annahme an Erfüllungs Statt (§ 364 BGB
). Die Forderung ist erst dann erfüllt, wenn der Scheck eingelöst werden kann.
Entsprechend sieht es bei der Zwangsvollstreckung aus: Der Gläubiger kann den Gerichtsvollzieher anweisen Schecks anzunehmen. Auch ohne Anweisung darf der Gerichtsvollzieher einen Scheck annehmen (§ 106 Ziff. 2 Geschäftsanweisung für Gerichtsvollzieher). Er muss es allerdings nicht.
In Ihrem Fall verhält sich der Gerichtsvollzieher also rechtmäßig.
Mit freundlichen Grüßen
M. Juhre
Rechtsanwalt
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Diese Antwort ist vom 22.07.2011 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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