Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für ihre Anfrage, die ich wie folgt beantworte:
die Beauftragung des örtlich zuständigen Gerichtsvollziehers ist sogar die richtige Art und Weise, um die Herausgabe im Wege der Zwangsvollstreckung zu erwirken, vgl. § 883 ZPO:
Zitat:§ 883 Herausgabe bestimmter beweglicher Sachen
(1) Hat der Schuldner eine bewegliche Sache oder eine Menge bestimmter beweglicher Sachen herauszugeben, so sind sie von dem Gerichtsvollzieher ihm wegzunehmen und dem Gläubiger zu übergeben.
(2) Wird die herauszugebende Sache nicht vorgefunden, so ist der Schuldner verpflichtet, auf Antrag des Gläubigers zu Protokoll an Eides statt zu versichern, dass er die Sache nicht besitze, auch nicht wisse, wo die Sache sich befinde. Der gemäß § 802e zuständige Gerichtsvollzieher lädt den Schuldner zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung. Die Vorschriften der §§ 478 bis 480, 483, 802f Abs. 4, §§ 802g bis 802i und 802j Abs. 1 und 2 gelten entsprechend.
(3) Das Gericht kann eine der Sachlage entsprechende Änderung der eidesstattlichen Versicherung beschließen.
(4) (weggefallen)
Die Kosten muss grds. auch der Schuldner tragen.
Je nach Bundesland können Sie den zuständigen Gerichtsvollzieher am Wohnsitz des Schuldners online ermitteln oder durch einen Anruf beim örtlichen Amtsgericht erfragen. Gggf. versuchen Sie, die Sache vorab kurz zu besprechen.
Ansonsten können Sie den Auftrag schriftlich an die Gerichtsvollzieherverteilerstelle beim zuständigen Amtsgericht stellen. Hierbei sollten Sie natürlich darstellen, dass Sie anwesend sein wollen, um die Sachen direkt abzutransportieren und um Rücksprache bitten. Wie so ein Auftrag ungefähr aussieht, sehen Sie z.B. hier: https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/12-zwangsvollstreckung-zur-herausgabe-von-sachen-i-muster-vollstreckungsauftrag-zur-herausgabe-beweglicher-sachen-gemaess-883-abs1-zpo_idesk_PI17574_HI8982947.html
Ich wünsche Ihnen viel Erfolg!
Mit freundlichen Grüßen
Arnd-Martin Alpers
Rechtsanwalt