Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Basis Ihres Einsatzes und des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts wie folgt beantworten möchte:
Voraussetzung für die derartige Eintragung ist, dass das Verfahren für die Verurteilung im Ausland abgeschlossen ist und die Entscheidung nicht mehr angefochten werden kann.
Die Registerbehörde ist grundsätzlich nicht befugt, die Richtigkeit der mitgeteilten Entscheidung zu überprüfen. Das ist nur im Einzelfall möglich, wenn die vom Betroffenen als unrichtig angefochtene Verurteilung offensichtlich fehlerhaft ist.
Damit Eintragungen vorgenommen werden, ist noch nicht einmal eine Entscheidung eines ausländischen Gerichts notwendig. Ausreichend ist eine Verurteilung durch eine dafür zuständige Stelle, die Strafgewalt ausübt.
Dieses ergibt sich aus den §§ 54 ff. BZRG
(Bundeszentralregistergesetz).
Der Betroffene soll unverzüglich zu der Eintragung gehört werden.
Ergibt sich, daß bei einer Verurteilung oder einem abtrennbaren Teil einer Verurteilung die Voraussetzungen des § 54 Abs. 1 nicht vorliegen, so ist die Eintragung insoweit zu entfernen.
[§ 54: Strafrechtliche Verurteilungen, die nicht durch deutsche Gerichte im Geltungsbereich dieses Gesetzes ergangen sind, werden in das Register eingetragen, wenn
1.
der Verurteilte Deutscher oder im Geltungsbereich dieses Gesetzes geboren oder wohnhaft ist,
2.
wegen des der Verurteilung zugrunde liegenden oder sinngemäß umgestellten Sachverhalts auch nach dem im Geltungsbereich dieses Gesetzes geltenden Recht, ungeachtet etwaiger Verfahrenshindernisse, eine Strafe oder eine Maßregel der Besserung und Sicherung hätte verhängt werden können,
3.
die Entscheidung rechtskräftig ist.
Lehnt die Registerbehörde einen Antrag des Betroffenen auf Entfernung der Eintragung ab, so steht dem Betroffenen innerhalb von zwei Wochen nach der Bekanntgabe der Entscheidung die Beschwerde zu. Hilft die Registerbehörde der Beschwerde nicht ab, so entscheidet das Bundesministerium der Justiz.
Ansonsten gibt Tilgungsfristen, nach deren Ablauf die Eintragung entfernt wird.
Ob allerdings Chancen bestehen, die Eintragung vorzeitig zu entfernen, hängt von der zugrundeliegenden Tat ab, die ich im Einzelnen nicht beurteilen kann.
Zur Vollstreckung:
Die völkerrechtlichen Grundlagen der Rechtshilfe im Bereich der Übernahme der Strafvollstreckung durch den Heimatstaat eines Verurteilten sind in dem Übereinkommen über die Überstellung verurteilter Personen vom 21. März 1983 (BGBl 1991 II S. 1007) geregelt, das neben weiteren Staaten des Europarats auch Frankreich und Deutschland ratifiziert haben; in Deutschland ist es am 1. Februar 1992 in Kraft getreten (BGBl 1992 II S. 98
).
Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens regelt die Voraussetzungen, die für die Überstellung und die anschließende Vollstreckung einer im Ausland verhängten Strafe gelten; hierzu gehören die Rechtskraft des zu vollstreckenden Urteils, die Strafbarkeit der Tat nach dem Recht des die Vollstreckung übernehmenden Staates und die Zustimmung des Verurteilten.
Nach Art. 9 Abs. 3 des Übereinkommens richtet sich die Vollstreckung der Sanktion nach dem Recht des vollstreckenden Staates. Das Übereinkommen sieht in Art. 9 Abs. 1 zwei unterschiedliche Verfahren der Vollstreckungsübernahme vor: Das Fortsetzungsverfahren nach Art. 9 Abs. 1 Buchstabe a), Art. 10 des Übereinkommens führt unmittelbar zur Vollstreckung einer ausländischen Sanktion, wohingegen im Umwandlungsverfahren nach Art. 9 Abs. 1 Buchstabe b), Art. 11 des Übereinkommens der ausländische Vollstreckungstitel durch einen eigenen Titel des Vollstreckungsstaats ersetzt wird
Nach Art. 3 Abs. 3 des Übereinkommens können die Vertragsstaaten bei der Ratifikation erklären, eines der beiden Verfahren ausschließen zu wollen. Die Bundesrepublik Deutschland hat mit ihrer Ratifikation erklärt, sie werde die Vollstreckung von Sanktionen nur unter der Voraussetzung übernehmen, dass ein deutsches Gericht das im Urteilsstaat ergangene Urteil für vollstreckbar erklärt hat (s. BGBl 1992 II S. 98
f.); damit hat sich Deutschland für das Umwandlungsverfahren entschieden.
Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Tag.
Antwort
vonRechtsanwalt Daniel Hesterberg
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