Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Frage beantworte ich aufgrund des mitgeteilten Sachverhaltes wie folgt:
Wenn Ihre Tochter tatsächlich im Wochenwechsel bei Ihrem Exehegatten ist, dann hat Ihr Exehegatte mit seiner Auffassung recht. Der nicht betreuende Elternteil schuldet jeweils Barunterhalt. Wenn Sie beide zu gleichen Teilen das Kind betreuen, dann schuldet einer dem anderen jeweils Barunterhalt für die Zeit, die jeweils nicht betreut wird, sie würden sich also jeweils Barunterhalt schulden, so dass jeweils aufgerechnet werden kann. Eine Barunterhaltspflicht kann entstehen, wenn Sie hinsichtlich Ihrer Barunterhaltspflicht nicht leistungsfähig sind, oder um eine im Einzelfall gerechte Lastenverteilung zu erreichen. Hier lässt sich eine Prognose nicht treffen, weil gerichtliche Entscheidungen in derartigen Konstellationen immer Einzelfallentscheidungen sind, und die von Ihnen geschilderte Konstellation nicht expliziz gesetzlich geregelt ist.
Eine Barunterhaltspflicht besteht jedoch dann, wenn dass Kind überwiegend oder ganz bei Ihnen ist, und Ihr Exehegatte lediglich alle 14 Tage am Wochenende den ihm per Gesetz zustehenden Umgang ausübt. Dann wäre Ihr Exehegatte unbeschränkt barunterhaltspflichtig. Daran ändert auch seine Arbeitslosigkeit nichts. Wer unterhaltspflichtig und arbeitslos ist, muss zusehen, dass er in Lohn und Brot kommt. Für die Verneinung einer Unterhaltspflicht stellt die Rechtsprechung sehr hohe Anforderungen. Ihr Mann müsste circa 30 erfolglose Bewerbungen im Monat nachweisen, um bei Gericht von der Unterhaltspflicht befreit zu werden. Dann fordern Sie ihn unter Fristsetzung schriftlich auf, Unterhaltszahlungen in Höhe von 199,00 € monatlich aufzunehmen. Wenn das keinen Erfolg bringt, gehen Sie zum Anwalt, und reichen eine entsprechende Unterhaltsklage ein.
Ich hoffe, Ihre Fragen sind zu Ihrer Zufriedenheit beantwortet.
Mit freundlichem Gruß
Patrick Inhestern
Rechtsanwalt
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