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Einstellen Ratenzahlung an NECKERMANN.de wegen Auflösung

27. September 2012 17:15 |
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Insolvenzrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Katrin Alegren-Benndorf

Guten Tag.
Ich habe ein Kundenkonto bei neckermann.de, bei dem ich monatlich pünktlich Raten an das Unternehmen zahle. Nun wird das Unternehmen Neckermann.de abgewickelt.
Meine Frage: Was passiert mit meinen Ratenzahlungen, die ich bislang immer auf das Geschäftskonto der Neckermann eingezahlt habe? Der Insolvenzverwalter wird das Unternehmen abwickeln, dann zahle ich an den auch schon mal nicht. Und eine Bank als externer Refinanzierer steht auch nicht hinter den Ratenzahlungen. Meine Frage: Kann ich die Zahlungen nunmehr einstellen?
Vielen Dank für Ihre rechtliche Einschätzung.

Sehr geehrter Fragesteller,

ich bedanke mich für Ihre Anfrage, die ich im Rahmen einer anwaltlichen Erstberatung wie folgt beantworte:

Sie dürfen Ihre Ratenzahlungen auf keinen Fall einstellen. Sofern Sie mit Zahlungen in Verzug geraten, können Sie mit Sicherheit davon ausgehen, dass der Insolvenzverwalter Sie ggf. auch gerichtlich zur Zahlung in Anspruch nimmt. Hierzu ist der Insolvenzverwalter kraft seines Amtes und übertragenen Befugnis nach der Insolvenzordnung (InsO) berechtigt.

Hierzu im Einzelnen:

1.
Durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens geht das Recht des Schuldners (hier Neckermann), das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwalten und über es zu verfügen, auf den Insolvenzverwalter über, vgl. § 80 InsO .

Das Ziel des Insolvenzverfahrens ist es, das Vermögen des Schuldners (hier Neckermann) zur gleichmäßigen Gläubigerbefriedigung zu verwerten (§ 1 InsO ) und umfasst das gesamte Vermögen des Schuldners, somit auch die Forderungen, die gegen Sie aus dem Kundenverhältnis zu Neckermann bestehen. Ihre Ratenzahlungen werden daher von dem Insolvenzverwalter zur anteiligen Gläubigerbefriedigung verwendet.

2.
Wegen des Übergangs des Verwaltungs –und Verfügungsrechts auf den Insolvenzverwalter gemäß § 80 InsO können Zahlungen mit schuldbefreiender Wirkung nur an den Insolvenzverwalter geleistet werden, vgl. § 82 InsO .

Sollte Ihnen daher der Insolvenzverwalter die Anweisung erteilen, auf ein von dem bisherigen Geschäftskonto abweichendes Konto zu zahlen, so ist dieser Aufforderung Folge zu leisten.

Ich hoffe, dass ich Ihnen mit meinen Ausführungen weiterhelfen konnte. Für den Fall, dass noch Unklarheiten bestehen, stehe ich Ihnen für eine kostenlose Nachfrage gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen


Katrin Alegren-Benndorf
Rechtsanwältin

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