Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1. Die Urheber- und Nutzungsrechte liegen nach Ihren Angaben noch bei Ihnen, so dass derzeit keine Regelung über die Nutzung der Software zwischen Ihnen und der Gesellschafter an der Sie beteiligt sind vorliegt.
2. Eine Übertragung der Nutzungsrechte kann derart erfolgen, dass nur die Gesellschaft zu Nutzung berechtigt. Nutzungsrechte für andere Unternehmen und das Recht die Nutzung unterzulizenzieren werden ausdrücklich ausgeschlossen und bedürfen danach Ihrer ausdrückliche Zustimmung.
3. Die Regelung eine Weitergabe der Nutzungsrechte von einem einstimmigen Gesellschafterbeschluss abhängig zu machen, ist aus meiner Sicht auch eine Möglichkeit. Allerdings besteht hier das Risiko, dass wenn die anderen Gesellschafter Sie aus der Gesellschaft ausschließen, Sie kein Mtbestimmungsrecht über die Verwendung des Nutzungsrechtes haben.
4. Eine notarielle Beurkundung sehe als nicht erforderlich an.
5. Meine Empfehlung ist daher ein Nutzungs- oder Lizenzvertrag zwischen Ihnen und der Gesellschafter, wonach Sie die entsprechenden Rechte auf die Gesellschafter übertragen.
Die Übertragung gilt nur für die Gesellschaft und schließt die Weitergabe an Dritte ausdrücklich aus. Die Weitergabe der Nutzungsrechte an Dritte müßte demnach mit Ihnen abgestimmt werden, da sich die Gesellschaft sonst schadensersatzpflichtig ist. Sollte dies in dieser FOrm nicht verhandelbar sein, könnte geregelt werden, dass Sie bei einer Weitergabe der Rechte an Dritte mit einem bestimmten Prozentsatz partizipieren.
Im weiteren sollte geregelt werden, dass im Falle einer Insolvenz oder Liquidation der Gesellschaft die Nutzungsrechte an Sie zurückfallen.
Ggfs. könnte noch ergänzt werden, dass wenn die freiberufliche Tätigkeit beendet wird Ihnen eine Lizenz- oder Nutzungsgebühr gezahlt wird.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Marcus Schröter, MBA
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