Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1. Maßgeblich ist zunächst wie die monatlichen Zahlungen des Gesellschafter verbucht wurden. Mangels eines Gesellschafterbeschlusses wird, ist die Einzahlung der EUR 200.000,- aber nicht als Stammkapital zu werten, soweit der Gesellschafter seine Einlageverpflichtung bereits voll erfüllt hatte.
Insoweit wird die Einzahlung als zinsloses Gesellschafterdarlehen zu werten sein, so dass dieses Darlehen zunächst fällig gestellt werden muss, bevor es zurückgezahlt wird.
Die Kündigungsfrist für das Darlehen beträgt nach § 488 Abs. 3 BGB
drei Monate. D.h. der Gesellschafter muss zunächst das Darlehen gegenüber der Gesellschaft kündigen, wenn kein Rückzahlungstermin für den Darlehensbetrag vereinbart war.
Eine Darlehensrückzahlung fürht jedoch nicht zu einem Verlust in Höhe der Rückzahlung des Darlehensbetrages. Allenfalls die Darlehenszinsen wirken sich auf die Gewinn- und Verlustrechnung aus. Die Darlehensrückzahlung ist eine vertragliche Verpflichtung, die nicht zu einer Belastung des Jahresgwinnes führt. Auch wenn daher das Darlehen nach erfolgter Kündigung zurückgezahlt wird, verbleibt es bei dem hier angegegenen Gewinn von EUR 500.000,-.
2. Die Gewinnausschüttung kann auch unterjährig erfolgen. Erforderlich ist hierfür ein Gesellschafterbeschluss, der einen festen Ausschüttungstermin enthalten kann oder aber auch einen Zeitrahmen. Die Ausschüttung darf nur nicht zur Aufzehrung des Stammkapitals führen. Soweit Sie also den vorhandenen Gewinn im kommenden Jahr ausschütten wollen, ist der Gewinn (JAhresabschluss) im Vorfeld durch
die Gesellschafterversammlung festzustellen und dann über die Gewinnverwendung durch Beschluss zu entscheiden.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
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Diese Antwort ist vom 17.12.2014 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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17.12.2014
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10:33
Antwort
vonRechtsanwalt Marcus Schröter, MBA
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