Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Leider werde ich Ihnen keinen kostengünstigeren Weg aufzeigen können als den, die gesetzlich vorgeschriebene Prozedur zu durchlaufen. Hierzu gilt im Einzelnen:
1.
Für die Übertragung von Geschäftsanteilen an einer UG (haftungsbeschränkt) oder GmbH ist § 15 GmbHG
(= GmbH-Gesetz) maßgeblich. Das Gesetz spricht insoweit von einer "Abtretung" der Anteile.
Die dafür erforderlichen Unterlagen sind die
- notarielle Beurkundung des Verfügungsgeschäftes (gemäß § 15 Abs. 3 GmbHG
)
- notarielle Beurkundung des Verpflichtungsgeschäftes (gemäß § 15 Abs. 4 S.1 GmbHG
),
also regelmäßig ein schuldrechtlicher Vertrag über die zu erwerbenden Geschäftsanteile und eine gesonderte Übertragungserklärung (= Abtretungsvertrag). Diese beiden Dokumente müssen regelmäßig vor einem Notar beurkundet werden.
Aber, und das mag Ihnen bereits helfen: § 15 Abs. 4 S. 2 GmbHG
besagt: "Eine ohne diese Form getroffene Vereinbarung wird jedoch durch den nach Maßgabe des vorigen Absatzes geschlossenen Abtretungsvertrag gültig."
Es wird also genügen, privatschriftlich z.B. einen Kaufvertrag zu unterzeichnen und beim Notar dann einen Abtretungsvertrag in Beisein der Parteien (Gesellschafter) beurkunden zu lassen. Diese Beurkundung heilt dann das privatschriftliche Verpflichtungsgeschäft.
2.
Durch das sog. MoMiG hat sodann die sog. Gesellschafterliste erheblich an Bedeutung gewonnen. Denn nur wer in einer aktualisierten Gesellschafterliste beim Handelsregister aufgenommen ist, gilt als deren Inhaber (vgl. § 16 I S.1 GmbHG
= "Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt im Fall einer Verän-derung in den Personen der Gesellschafter oder des Umfangs ihrer Beteiligung als Inhaber eines Geschäftsanteils nur, wer als solcher in der im Handelsregister aufgenommenen Gesellschafterliste (§ 40) eingetragen ist.").
Diese neue Gesellschafterliste ist vom Geschäftsführer zu erstellen und über den Notar beim zuständigen Handelsregister einzureichen. Über den Notar ist dies deshalb erforderlich, weil alle Meldungen an das Handelsregister nur noch in elektronischer Form erfolgen dürfen.
3.
Sie fragen zu Recht, ob es nicht den Weg der Einziehung der Geschäftsanteile geben könnte. Dieses Recht ist in § 34 GmbHG
geregelt. Dieser besagt in Absatz 1: "Die Einziehung (Amortisation) von Geschäftsanteilen darf nur erfolgen, soweit sie im Gesellschaftsvertrag zugelassen ist."
Daher ist dieser Weg vorliegend nicht gangbar. Da Sie eine UG (haftungsbeschränkt) nach Musterprotokoll errichtet haben, fehlt es an einer erforderlichen Satzungsregelung, eine Einziehung der Geschäftsanteile vorzunehmen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Diese Antwort ist vom 12.05.2015 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwalt Hans-Jochen Boehncke
Kurt-Schumacher-Str. 18-20
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Tel: 02 28/9 57 50 50
E-Mail:
Rechtsanwalt Hans-Jochen Boehncke
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Sehr geehrter Herr Boencke,
vielen Dank für Ihre schnelle Antwort. Hierzu habe ich eine weitere Rückfrage.
Die geänderte Gesellschafterliste muss in elektronischer Form übermittelt werden. Dies muss nach meiner Rechtsauffassung ja nicht vom Notar erledigt werden, sondern könnte von mir als GF unter Zuhilfenahme der geeigneten EGVP-Client-Software gemacht werden. Würde das Handelsregister dann überprüfen, ob der Kaufvertrag über die Anteile auch vom Notar beurkundet wurde?
Meine Nachfrage zielt darauf ab zu klären, ob beim Fehlen der notariellen Beurkundung eine Eintragung trotzdem möglich ist. Wir als Gesellschafter werden die Übertragung der Anteile nicht anfechten.
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Nachfrage. Sie haben grundsätzlich Recht, dass der Geschäftsführer persönlich durchaus in der Lage und berechtigt ist, bestimmte Meldungen an das Handelsregister selbst vorzunehmen, soweit er EGVP einhält. Das gilt tatsächlich für die Einreichung einer Gesellschafterliste, allerdings nicht uneingeschränkt.
Bitte beachten Sie § 40 GmbHG
. Dieser regelt die Meldepflichten bei Gesellschafteränderungen:
Nach § 40 Abs. 1 S.2 GmbHG
gilt: "Die Änderung der Liste durch die Geschäftsführer erfolgt auf Mitteilung und Nachweis."
Neben der Mitteilung ist also auch ein "Nachweis" zu erbringen, also eine Erklärung, wie es zu der Änderung gekommen ist. In Ihrem Falle ist die Vorlage der "Abtretungsurkunde" laut Kommentar Vaumbach/Hueck, GmbHG, 19. Aufl. § 40 Rn. 26 erforderlich. Da eine solche nur mittels notarieller Beurkundung errichtet werden kann, gilt zudem § 40 Abs. 2 GmbHG
: Hat ein Notar an der Änderung mitgewirkt, dann ist er es, welcher die Gesellschafterliste zu erstellen und einzureichen hat, nicht der Geschäftsführer.
Das Registergericht wiederum hat gemäß der zitierten Kommentierung die Aufgabe, zu kontrollieren, ob die in § 40 geforderten Angaben gemacht sind und kann Aufklärung bei Unklarheiten der Entwicklung des Gesellscchafterbestandes verlangen.
Bitte beachten Sie zudem, dass eine unwirksame Abtretung auch in anderen Rechtsgebieten, etwa dem Steuerrecht, Rechtsfolgen auszulösen vermag.
Wortlaut § 40 Abs. 1 und Abs. 2 GmbHG
:
(1) Die Geschäftsführer haben unverzüglich nach Wirksamwerden jeder Veränderung in den Personen der Gesellschafter oder des Umfangs ihrer Beteiligung eine von ihnen unterschriebene Liste der Gesellschafter zum Handelsregister einzureichen, aus welcher Name, Vorname, Geburtsdatum und Wohnort der letzteren sowie die Nennbeträge und die laufenden Nummern der von einem jeden derselben übernommenen Geschäftsanteile zu entnehmen sind. Die Änderung der Liste durch die Geschäftsführer erfolgt auf Mitteilung und Nachweis.
(2) Hat ein Notar an Veränderungen nach Absatz 1 Satz 1 mitgewirkt, hat er unverzüglich nach deren Wirksamwerden ohne Rücksicht auf etwaige später eintretende Unwirksamkeitsgründe die Liste anstelle der Geschäftsführer zu unterschreiben, zum Handelsregister einzureichen und eine Abschrift der geänderten Liste an die Gesellschaft zu übermitteln. Die Liste muss mit der Bescheinigung des Notars versehen sein, dass die geänderten Eintragungen den Veränderungen entsprechen, an denen er mitgewirkt hat, und die übrigen Eintragungen mit dem Inhalt der zuletzt im Handelsregister aufgenommenen Liste übereinstimmen.
Ich hoffe, Ihre Frage angemessen beantwortet zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Hans-Jochen Boehncke
Rechtsanwalt