Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1. Soweit der Gesellschaftsvertrag/Satzung eine Befreiung von Ihnen als Geschäftsführer nicht bereits vorsieht, können Sie eine solche Befreiung durch Gesellschafterbeschluss beschließen.
Nach der BGH Rechtsprechnung muss die Satzung eine solche Befreiung vom Grundsatz her ermöglichen, was regelmäßig der Fall ist. Wenn eine solche Befreiung nicht der Satzung geregelt ist, muss die Befreiung durch einen Gesellschafterbeschluss im Handelsregister eingetragen werden. Ggfs. kann in diesem Zusammenhang auch eine Satzungsänderung erfolgen, die ohnehin im Handelsregister einzutragen ist.
2. Bei einer Ein-Personen-Gesellschaft muss ein entsprechender Beschluss in einem Protokoll schriftlich festgehalten werden.
3. Die Beschlussfassung als auch der Antrag auf eine Befreiung zur Eintragung im Handelsregister kann auch bei einem Notar beurkundet werden.
Im Ergebnis ist daher eine Befreiung auch bei einer Ein-Personen-Gesellschaft möglich.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Diese Antwort ist vom 11.02.2019 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwalt Marcus Schröter, MBA
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Rechtsanwalt Marcus Schröter, MBA
Vielen Dank.
In der Satzung steht dass durch Beschluß allg.oder im Einzelfall von 181 BGB entbunden werden kann. D.h.dann also tatsächlich Beschluss für diesen Einzelfall fassen und protokollieren, aber nicht mehr beim Registergericht hinterlegen?
Danke nochmal und schönen Abend.
Vielen Dank für die Rückmeldung.
Die generelle Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB
bedarf der Eintragung im Handelsregister. Dies gilt nicht für eine Befreiung im Einzelfall. Für diese bedarf es eines Gesellschafterbeschluss nebst schriftlicher Protokollierung.
Ich hoffe, dies hilft Ihnen weiter.
Mit besten Grüßen
Marcus Schröter
Rechtsanwalt