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Einmalige kreative Dienstleistung - wie abrechnen? (Freiberufler, Gewerbe, Steuern)

| 19. August 2019 21:31 |
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Steuerrecht


Beantwortet von


18:11

Hallo!
erst mal zu mir: ich bin 21 und momentan Student, vor kurzem habe ich ein Praktikum in einem Werbefilmunternehmen gemacht. Nach Ende des Praktikums fragte das Unternehmen mich an, für ein Projekt noch einmal zurück zu kommen und dort zu arbeiten (konkret: Kameraarbeit, Digitale Bearbeitung des Materials etc.), also genau die gleiche Arbeit wie zuvor nur eben als Freelancer quasi. Der ausgemachte Tagessatz dafür war 200€, das Projekt brauchte bis zur Fertigstellung 6 Tage, also habe ich insgesamt 1200€ verdient.
Jetzt stellt sich mir nur die Frage, wie ich das am besten abrechne. Ich habe kein Gewerbe und bin auch nicht als Freiberufler gemeldet, nebenher studiere ich außerdem und bin mit meinen Nebenjobs dieses Jahr nie über die 450€ Grenze gekommen. Ich habe gelesen dass man auch eine Privatrechnung ohne Steuernummer und Mwst. etc schreiben kann, solange es eine einmalige Dienstleistung ist, und diesen Verdienst dann einfach in der Steuererklärung angeben kann.
Kann ich also einfach eine Privatrechnung schreiben und damit ist die Sache erledigt (und auch rechtlich korrekt)? Muss ich darauf Steuern zahlen oder bleibt das unter irgendeinem Freibetrag? Bin ich dann verpflichtet eine Steuererklärung abzugeben? Oder muss ich tatsächlich extra ein Gewerbe anmelden oder mich als Freiberufler melden? Ich habe zwar vor, mich in Zukunft auch selbstständig zu machen, aber für die nächste Zeit bleibt diese Projekt die einzige selbstständige Arbeit.

Vielen Dank bereits im Voraus!

19. August 2019 | 22:13

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:

Fakt ist, dass es sich bei dieser Zahlung um Einkommen handelt, dass grundsätzlich zu versteuern ist. Sie haben in 2019 als Lediger einen steuerfreien Grundfreibetrag i.H:v. EUR 9.168,00. Erst das darüber hinaus gehende Einkommen wäre überhaupt zu versteuern.

Bleiben Sie monatlich unter den EUR 450,00 und haben nur diese eine Rechnung, wird sich in 2019 eine Steuererklärung für Sie nicht lohnen.

Eine Gewerbeanmeldung ist aus meiner Sicht nicht notwendig, da Ihre Tätigkeit einmalig ist nicht auf dauerhafte Gewinnerzielung ausgelegt ist. Erst später, wenn sich dies ändern sollte, wäre ein Gewerbe anzumelden.

Ihre Rechnung sollte die Angaben des § 14 UStG enthalten, also:

- Ihr Name, Anschrift
- Name und Anschrift des Kunden
- Ausstellungsdatum der Rechnung
- Leistungszeitraum
- Leistungsumfang / Beschreibung der Dienstleistung
- Hinweis auf die Privatdienstleistung

Wichtig wäre auch ein Zusatz wie "Umsatzsteuerfrei aufgrund der Kleinunternehmerregelung."

Mit freundlichen Grüßen


Rückfrage vom Fragesteller 27. August 2019 | 16:28

Sehr geehrter Herr Park,

vielen Dank für die schnelle Antwort! Ich habe jetzt eine Privatrechnung erstellt mit entsprechendem Vermerk. Nun wurde ich allerdings von der selben Firma wieder für ein anderes Projekt angefragt.
Müsste ich spätestens jetzt eine Anmeldung als Freiberufler/Gewerbetreibender durchführen? Und wenn ja, könnten die Umstände nicht sogar den Verdacht auf Scheinselbstständigkeit nahelegen?

Vielen Dank nochmal.

Mit freundlichen Grüßen

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 27. August 2019 | 18:11

Gerne beantworte ich auch Ihre Nachfrage.

So langsam erreiche ich eine kritische Masse, ich würde jetzt noch keine Anmeldung vornehmen aber ab dem dritten Projekt dann schon. Ihre Gewinnerzielungsabsicht muss von gewisser Dauer sein, um gewerblich zu handeln.

Eine Scheinselbstständigkeit sehe ich hier erst einmal nicht, dafür dürften Sie viel zu wenig in die Betriebsabläufe des Auftraggebers integriert sein.

Mit freundlichen Grüßen

Bewertung des Fragestellers 21. August 2019 | 10:34

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