Zu Ihrer ersten Frage: Als privater Vermieter sind Sie grundsätzlich nicht umsatzsteuerpflichtig. Das Reverse-Charge-Verfahren, gilt für Unternehmen und nicht für private Vermieter. Es könnte jedoch sein, dass man Sie fälschlicherweise als gewerblichen Vermieter einstuft. In diesem Fall sollten Sie das mit Booking oder dem FA nochmal klären. Also das Sie als privater Vermieter agieren und daher das Reverse-Charge-Verfahren für Sie definitiv nicht anwendbar ist.
Zu Ihrer zweiten Frage: Sollte wider Erwarten das Reverse-Charge-Verfahren auf Sie anwendbar sein, wäre in der Regel das Land zuständig, in dem Sie Ihren Wohnsitz haben, also Deutschland. Dies liegt daran, dass Sie als Leistungsempfänger im Sinne des Reverse-Charge-Verfahrens gelten und die Umsatzsteuer in dem Land abzuführen ist, in dem Sie ansässig sind.
Zu Ihrer dritten Frage: Als Privatperson können Sie grundsätzlich keine Umsatzsteuer abführen. Sollte das Reverse-Charge-Verfahren auf Sie anwendbar sein, müssten Sie sich beim Finanzamt als Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes registrieren lassen. Dies würde jedoch bedeuten, dass Sie ein Gewerbe anmelden müssten. Das kann aber in ihrem Fall wie sie bereits sehen mit den geringen Umsätzen nicht sein. VG Schulze
Antwort
vonRechtsanwalt Mathias Schulze
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Vielen Dank für die schnelle und hiflreiche Antwort!
Noch eine kurze Rückfrage zu Details der ersten Frage:
Wer ist hier im Zweifelsfall in der Pflicht? Sprich, falls ich bei booking.com als privater Vermieter gelistet bin, aber booking.com blockiert und sich weigert, die Mehrwertsteuer auf die Provision abzuführen, und das per reverse charge auf mich abwälzen will - ist das dann das Problem von booking.com (weil sie die Umsatzsteuer für private Nutzer bezahlen müssen) oder das Problem von mir (weil keine Umsatzsteuer auf die Provison bezahlt wurde)?
Kann ich als privater Vermieter dadurch Probleme mit dem Finanzamt bekommen, weil ein "Lieferant" die Umsatzsteuer auf von mir "gekaufte" Leistungen nicht bezahlt?
In diesem Fall wäre es das Problem von Booking. Als privater Vermieter sind Sie nicht umsatzsteuerpflichtig und das Reverse-Charge-Verfahren ist auf Sie nicht anwendbar. Booking ist in der Pflicht, die Umsatzsteuer auf die Provision abzuführen. Sollte Booking dies nicht tun, könnte dies zu Problemen mit dem Finanzamt führen, allerdings nicht für Sie. Sie als privater Vermieter können nicht für die Umsatzsteuerpflicht eines Unternehmens verantwortlich gemacht werden.
Guten Tag,
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Hinweis: Der Beitrag ist nicht allgemein gültig. Es darf immer eine Prüfung des konkreten Falls.
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