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Umsatzsteuer auf Provision bei privater Vermietung über booking.com

| 12. Dezember 2023 21:58 |
Preis: 80,00 € |

Steuerrecht


Beantwortet von


16:31

Ich (Deutscher mit Wohnsitz in Deutschland) vermiete eine Ferienwohnung in Kroatien, unter anderem über booking.com, mit Einnahmen von ca. 5000 EUR im Jahr.
Ist laut meinem Steuerberater eine private Vermietung, keine Gewerbe (einzelne Wohnung, keine Zusatzleistungen etc). Die Versteuerung der Einnahmen passiert in Kroatien (pauschale Bettensteuer), damit für den deutschen Fiskus dank Doppelbesteuerungsabkommen irrelevant.
Soweit alles OK.

Jetzt die Problematik:
booking.com ist ein niederländisches Unternehmen. Auf die Provision, die booking.com von mir kassiert (ca. 700 EUR im Jahr) , führt booking.com keine Mehrwertsteuer ab, sondern verweist darauf, dass wegen grenzüberschreitenden Geschäften ich dafür verantwortlich bin, nach reverse charge Verfahren.

1) Ich bin bei booking.com als privater Vermieter, nicht gewerblich angemeldet. Muss ich mich überhaupt darum kümmern, ob booking.com Mehrwertsteuer auf die Provision bezahlt? Sprich, darf booking.com mich als privaten Vermieter mit reverse charge belasten?

Wenn ja:
2) Falls ich die Mehrwertsteuer auf die Provision zahlen muss - an welches Land? An Kroatien (dort wird die Wohnung vermietet, und dort werden die Einnahmen versteuert), oder an Deutschland (dort wohne ich, und mit der deutschen Adresse bin ich bei booking.com angemeldet)?

3) Wie bezahle ich dann diese Umsatzsteuer? Kann ich als Privatperson überhaupt Umsatzsteuer bezahlen? Oder muss ich extra ein Gewerbe anmelden (das dann keinerlei in Deutschland zu versteuernden Einnahmen hat), nur um die Umsatzsteuer zu bezahlen?

12. Dezember 2023 | 23:23

Antwort

von


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Zu Ihrer ersten Frage: Als privater Vermieter sind Sie grundsätzlich nicht umsatzsteuerpflichtig. Das Reverse-Charge-Verfahren, gilt für Unternehmen und nicht für private Vermieter. Es könnte jedoch sein, dass man Sie fälschlicherweise als gewerblichen Vermieter einstuft. In diesem Fall sollten Sie das mit Booking oder dem FA nochmal klären. Also das Sie als privater Vermieter agieren und daher das Reverse-Charge-Verfahren für Sie definitiv nicht anwendbar ist.
Zu Ihrer zweiten Frage: Sollte wider Erwarten das Reverse-Charge-Verfahren auf Sie anwendbar sein, wäre in der Regel das Land zuständig, in dem Sie Ihren Wohnsitz haben, also Deutschland. Dies liegt daran, dass Sie als Leistungsempfänger im Sinne des Reverse-Charge-Verfahrens gelten und die Umsatzsteuer in dem Land abzuführen ist, in dem Sie ansässig sind.
Zu Ihrer dritten Frage: Als Privatperson können Sie grundsätzlich keine Umsatzsteuer abführen. Sollte das Reverse-Charge-Verfahren auf Sie anwendbar sein, müssten Sie sich beim Finanzamt als Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes registrieren lassen. Dies würde jedoch bedeuten, dass Sie ein Gewerbe anmelden müssten. Das kann aber in ihrem Fall wie sie bereits sehen mit den geringen Umsätzen nicht sein. VG Schulze


Rückfrage vom Fragesteller 14. Dezember 2023 | 16:25

Vielen Dank für die schnelle und hiflreiche Antwort!

Noch eine kurze Rückfrage zu Details der ersten Frage:

Wer ist hier im Zweifelsfall in der Pflicht? Sprich, falls ich bei booking.com als privater Vermieter gelistet bin, aber booking.com blockiert und sich weigert, die Mehrwertsteuer auf die Provision abzuführen, und das per reverse charge auf mich abwälzen will - ist das dann das Problem von booking.com (weil sie die Umsatzsteuer für private Nutzer bezahlen müssen) oder das Problem von mir (weil keine Umsatzsteuer auf die Provison bezahlt wurde)?
Kann ich als privater Vermieter dadurch Probleme mit dem Finanzamt bekommen, weil ein "Lieferant" die Umsatzsteuer auf von mir "gekaufte" Leistungen nicht bezahlt?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 14. Dezember 2023 | 16:31

In diesem Fall wäre es das Problem von Booking. Als privater Vermieter sind Sie nicht umsatzsteuerpflichtig und das Reverse-Charge-Verfahren ist auf Sie nicht anwendbar. Booking ist in der Pflicht, die Umsatzsteuer auf die Provision abzuführen. Sollte Booking dies nicht tun, könnte dies zu Problemen mit dem Finanzamt führen, allerdings nicht für Sie. Sie als privater Vermieter können nicht für die Umsatzsteuerpflicht eines Unternehmens verantwortlich gemacht werden.

Ergänzung vom Anwalt 13. März 2024 | 12:41

Guten Tag,

ich würde Sie gerne um eine Google Bewertung auf meiner neuen Kanzleiseite bitten. Mir würde das tatsächlich sehr helfen und Sie müssen nur einmal auf den Link klicken und dann nochmal bzgl. einer Sternebewertung. Das dauert also keine Minute und würde mein Google Ranking und die Auffindbarkeit der Kanzlei erhöhen.

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Ergänzung vom Anwalt 1. März 2025 | 12:50

Hinweis: Der Beitrag ist nicht allgemein gültig. Es darf immer eine Prüfung des konkreten Falls.

Ergänzung vom Anwalt 1. März 2025 | 12:52

"bedarf"

Bewertung des Fragestellers 14. Dezember 2023 | 16:32

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