Sehr geehrter Ratsuchender,
Ihre Anfrage beantworte ich auf Grundlage Ihrer Angaben wie folgt:
Zunächst sollten Sie bei dem betreffenden Finanzamt einen Antrag auf Freigabe der für den Lebensunterhalt notwenigen beträge stellen. Soweit Sie ein Einkommen beziehen ist ein Antrag auf Freigabe des unpfändbaren Arbeitseinkommens auf ihrem Konto zu stellen, so dass die Bank eine entsprechende Auszahlung vornehmen darf.
Dieser Antrag sollte umgehend erfolgen, da nach Ablauf einer Frist von 14 Tagen der Guthabensbetrag an das Finanzamt überwiesen wird.
Bei dem Antrag auf Freigabe der Beträge für die Lebenshaltungskosten sollten Sie entsprechende Nachweise z.B. für die Miete, den Mietvertrag, beilegen.
Weiterhin ist bei der Vollstreckungsstelle des Finanzamtes einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung verbunden mit einem Antrag auf Stundung der Steuerforderung zu stellen. Diesen müssen Sie entsprechend begründen. Hierbei sollten Sie die bereits vorgeschlagenen Ratenzahlungen angeben.
Sicherlich entbinden Sie die vorgenannten Anträge nicht von dem Erfordernis schnellstmöglich die Steuererklärungen zu erstellen.
Problematisch bei der Pfändung durch das Finanzamt ist, dass dies zunächst nicht die Pfändungsfreigrenzen beachtet müssen.
D.h. Sie müssen mit einem entsprechenden Antrag tätig werden, um eine Freigabe der Mittel zu bekommen, die Sie für die Lebenshaltung benötigen. Auch wenn solche Pfändungsmaßnahmen oftmals durch die Gerichte als unverhältnismäßig kassiert werden, ist allein der Zeitfaktor auf Seiten des Finanzamtes.
Den die Zeit bis eine entsprechende Entscheidung durch das Gericht ergeht, kann der Steuerschuldner ohne finanzielle Unterstützung nur selten überbrücken.
Die Vorgabe des Finanzamtes sich bei Freunden Geld zu leihen, ist sicherlich eine oft praktizierte Variante von Steuerschuldnern, entbindet aber die Vollstreckungsstelle nicht auf entsprechenden Antrag das Konto bis zu einem gewissen Betrag freizugeben, damit die Lebenshaltung bestritten werden kann.
Hinsichtlich der angemahnten Steuererklärungen empfehle ich einen Steuerberater oder Fachanwalt für Steuerrecht zu beauftragen. Da die Finanzämter immer zu Ungunsten der Steuerpflichtigen schätzen, kann mit Abgabe und dann Änderung des Steuerbescheides, die vollstreckte Steuerschuld möglicherweise erheblich reduziert werden.
Auch hinsichtlich der angesprochen Stellung von Anträgen ist es sicherlich vorteilhaft, dies durch eine Kollegen oder Steuerberater erstellen zu lassen.
Ich hoffe Ihr Anliegen zu Ihrer Zufriedenheit beantwortet zu haben und stehe Ihnen im Rahmen der Nachfragefunktion gerne zur Verfügung.
Mit besten Grüßen
RA Schröter
Antwort
vonRechtsanwalt Marcus Schröter, MBA
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Rechtsanwalt Marcus Schröter, MBA
Erstmal vielen dank für die umfangreiche antwort.
Auch hinsichtlich der angesprochen Stellung von Anträgen ist es sicherlich vorteilhaft, dies durch einen Kollegen oder Steuerberater erstellen zu lassen.
Könne Sie das machen?
Gruss F.S.
Antwort folgt per Email!
Gruß
RA Schröter