Sehr geehrte Fragestellerin, sehr geehrter Fragesteller,
eine Anrechnung einer privaten Berufsunfähigkeitsrente auf das ALG 1 ist nicht vorgesehen.
Die Anrechnung von Nebeneinkommen regelt § 141 SGB 3
(-> http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_3/__141.html). Dem ALG 1- Bezieher kann nach jedem Absatz des § 141 ein eigener Freibetrag zustehen, so dass ggf. auch mehrere Freibeträge nebeneinander in Anspruch genommen werden können.
Für Leistungen, die Sie wegen der Teilnahme an der Maßnahme von Ihrem Arbeitgeber oder dem Träger der Maßnahme erhalten, gilt nach Abs. 4 der Freibetrag von 400,-- Euro.
Einkommen aus einer Beschäftigung oder Tätigkeit, die der Arbeitslose während der Arbeitslosigkeit aufgenommen hat, ist ansonsten nach Abs. 1 anzurechnen (auch auf ALG 1 bei Weiterbildung). Hierfür gilt ein Freibetrag von 165,-- Euro.
Für eine geringfügige Beschäftigung, die der Arbeitslose bereits in den letzten 18 Monaten vor der Entstehung des ALG-Anspruches neben einem Versicherungspflichtverhältnis mindestens zwölf Monate ausgeübt hat, gilt Abs. 2. Anrechnungsfrei ist hier das Durchschnittsarbeitsentgelt der letzten 12 Monate, mindestens aber 165,-- Euro.
Das Gleiche gilt nach Absatz 3 für Arbeitseinkommen aus einer selbstständigen Tätigkeit oder Tätigkeit als mithelfender Familienangehöriger, die der Arbeitlose in den letzten 18 Monaten vor der Entstehung des ALG-Anspruches neben einem Versicherungspflichtverhältnis mindestens zwölf Monate ausgeübt hat.
Ich hoffe, dies hilft Ihnen als erste rechtliche Orientierung in Ihrer Angelegenheit weiter.
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Mit freundlichen Grüßen
Gabriele Haeske
Rechtsanwältin
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