Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfragen beantworte ich wie folgt:
Die Agentur für Arbeit kann grundsätzlich keinen Mindestlohn vorschreiben.
Es gibt in Deutschland noch keine gesetzliche Festlegung von Mindestlöhnen,mit Ausnahme der Baubranche.
Sollten Sie in der Baubranche tätig sein,kann also die Agentur in
diesem Fall anhand des allgemeinverbindlichen Tarifvertrags überprüfen,ob Sie den Stundenlohn erhalten,den der Arbeitgeber in diesem Ausnahmefall gesetzlich (d.h.hier durch Tarifvertrag)festgeschrieben schuldet.
Aber auch,wenn kein Mindestlohn festgeschrieben ist,kann sich eine
Unterbezahlung aus den Umständen des Einzelfalls ergeben.
Hier spielen Qualität(=Vorbildung,Berufspraxis,) und Umfang(wieviele Stunden im Monat) eine maßgebliche Rolle,desweiteren der Stundensatz vergleichbarer Mitarbeiter in demselben Betrieb oder innerhalb derselben Örtlichkeit.
Auf der anderen Seite ist zugunsten Ihres derzeitigen Lohnes zu berücksichtigen,dass Sie vier Jahre lang nicht im Arbeitsleben gestanden haben.
Soweit Sie nicht der Baubranche angehören,wo es feste Stundensätze gibt,muss also die Agentur anhand vorstehender Richtsätze nachvollziehbar und einzelfallbezogen begründen,warum Sie in Ihrem Fall von einem zu niedrigen Lohn gegenwärtig ausgeht.
Soweit sie dies nicht kann,sollten Sie gegen den etwa schon er-
gangenen Ablehnungsbescheid(auf ergänzende Zahlung) rechtzeitig Widerspruch einlegen(in Schriftform).
Mit freundlichen Grüßen
Dorothee Mertens
Rechtsanwältin
Vielen Dank für die informative Antwort, welche ich erhofft und eigentlich auch erwartet hatte! Ich bin nicht in der Baubranche tätig, sondern Tierpfleger.
Sehr geehrter Herr Fragesteller,
Vielen dank für Ihre Stellungnahme zur meiner Beantwortung.
M.fG.
Dorothee Mertens
Rechtsanwältin