Sehr geehrter Fragesteller,
aufgrund Ihrer Informationen beantworte ich Ihre Anfrage wie folgt:
Zunächst möchte ich Sie aber darauf hinweisen, dass dieses Forum lediglich eine erste rechtliche Orientierung bieten soll. Durch Hinzufügen oder Weglassen von Sachverhaltsangaben kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen und somit zu einem anderen Ergebnis führen.
1. Die Behörde benötigt die Einkommensverhältnisse Ihrer Mutter, um prüfen zu können, ob die von Ihnen genannte Grenze überschritten wird oder nicht. Diesbezüglich ist Ihre Mutter auskunftspflichtig. Wenn die Grenze somit nicht überschritten wird, dann ist hier kein weiteres Vorgehen durch die Behörde veranlasst.
2. Vermögensverschiebungen wie z.B. Schenkungen dürfen nur 10 Jahre in die Berechnung von Leistungen einfließen. Davor ergangen Vermögensumschichtungen dürfen, auch wenn das Amt hiervon Kenntnis hat, nicht berücksichtigt werden. Dahingehend verlangt das Amt von Ihrem Bruder auch nur die Auskunft über seine Vermögensverhältnisse in den letzten zehn Jahren.
Diesbezüglich trifft Ihren Bruder auch eine Mitwirkungspflicht, der dieser nachkommen muss. Falsche Angaben können dazu führen, dass Ihrem Bruder das Begehen einer Ordnungswidrigkeit vorgeworfen werden kann oder sogar eine strafrechtliche Würdigung des Sachverhaltes droht. Da auch an Dritte bezüglich einer Auskunft herangetreten werden kann, ist auch nicht auszuschließen, dass die Behörde von den tatsächlichen Verhältnissen erfährt. Ich rate Ihrem Bruder daher dringend ab, falsche Angaben zu machen.
3. Die Auskunftspflicht von Dritten ist in § 117 SGB XII
geregelt. Diese Vorschrift gilt für alle Leistungen nach dem SGB XII und damit auch für die Grundsicherungsleistungen.
Für die Auskunft bei der Bank ist § 117
III SGB XII einschlägig. Unter Guthaben im Sinn des § 117
III SGB XII sind aufgrund der uneingeschränkten Wortfassung jegliche Arten von Guthaben zu verstehen, die geeignet sind, Auskunft über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Leistungen nach dem SGB XII Beantragenden oder des Empfängers solcher Leistungen zu geben. Dazu gehören u.a. die unterschiedlichsten Arten von Bank- und Versicherungsguthaben.
Generell darf hierbei nur eine Auskunft über die Kontoauszüge der letzten drei Monate gefordert werden.
Im Einzelfall kann die Vorlage der Kontoauszüge über den Zeitraum von drei Monaten hinaus erforderlich sein und von der Behörde gefordert werden, wenn konkrete Anhaltspunkte vorliegen, die den Verdacht auf Missbrauch von Sozialleistungen begründen. Denkbar ist dies auch im Rahmen eines automatisierten Datenabgleichs nach § 52 SGB II
, § 118 SGB XII
. Gem. § 67a
III 1 SGB X hat der Sozialleistungsträger dann jedoch anzugeben, warum der Nachweis nicht mit anderen Unterlagen erbracht werden kann bzw. akzeptiert wird.
Sollte Ihr Bruder nun darauf bestehen, dass die Behörde nur die Auszüge der letzten drei Monate erhält, dann besteht die Gefahr, dass die Eingliederungshilfe gekürzt oder ganz versagt wird.
4. Der oben genannte Paragraph gilt wie bereits gesagt auch für Grundsicherungsleistungen.
Ich hoffe, dass meine Antworten für Sie hilfreich gewesen sind und darf zusätzlich auf die kostenfreie Nachfragefunktion verweisen. Gerne stehe ich Ihnen auch für die weitere Wahrnehmung Ihrer Interessen zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Kerstin Götten
(Rechtsanwältin)
danke für Ihre Antworten.
Zu 1.:Die Behörde fragt ausdrücklich auch nach den Vermögens-verhältnissen der Haushaltsangehörigen (Girokonto, Sparbuch, Bausparvertrag, Bargeld, Wertpapiere,PKW!, Schmuck!), gelten solche Fragen nicht ausschließlich einem Lebenspartner? Das kann doch nicht sein, also keine Angaben dazu machen?
Zu 2.: Nur weil meine Mutter (Rentnerin) keine mtl. Zahlungen für Unterkunft und Verpflegung verlangt hat, kann sie doch nicht mit eigenem Vermögen haften, die Erklärung der Verwendung
des Geldes wird die Behörde ja wohl akzeptieren?
Außerdem wird nach den Wohnverhältnissen (Miete) gefragt, ist das für diesen Antrag nötig? Danke nochmals für Ihre Auskunft.
Gruß
Sehr geehrter Fragesteller,
auch Unterhaltspflichtige müssen der Behörde nach § 117 SGB XII
Auskunft geben. Wie bereits oben geschrieben muss das Bestehen einer Unterhaltspflicht hier erstmal von der Behörde überprüft werden können.
Die Fragen bezüglich der Miete benötigt das Amt, um die genauen Vermögensverhältnisse Ihres Bruders überprüfen zu können und für die Berechnung wie viel Geld Ihrem Bruder monatlich zur Verfügung steht.
Muss er keine Miete zahlen, so hat er mehr Geld zur Verfügung um z.B. Eingliederungshilfen selbständig zu finanzieren.
Natürlich kann es sein, dass gerade Ihre Mutter nicht alle Auskünfte geben muss, wenn z.B. zuvor geklärt werden kann, dass keine Unterhaltspflicht besteht und sie Ihren Bruder auch nicht anderweitig finanziell unterstützt.
Da eine Verweigerung der Auskunft jedoch dazu führen kann, dass Ihrem Bruder Leistungen verweigert werden, sollten entweder alle Auskünfte erteilt werden oder Ihr Bruder sollte einen Anwalt vor Ort aufsuchen und hier im Einzelfall besprechen, welche Auskünfte möglicherweise nicht erteilt werden müssen.
Wenn er finanziell nicht in der Lage ist den Anwalt selbst zu finanzieren, so kann er beim zuständigen Amtsgericht einen Beratungshilfeschein beantragen.
Mit freundlichen Grüßen
Kerstin Götten
(Rechtsanwältin)