Sehr geehrter Ratsuchender,
alles was in Zusammenhang mit jugendgefährdenden Medien von Relevanz ist, entscheidet erst einmal nach § 17 II JuSchG die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien. Alles was dort verzeichnet ist, ist erst einmal bindend und bezüglich der Rechtsfolgen ( s.u. ) zu beachten. Dass von dort aus keine Informationen erfolgen ist nachvollziehbar, da der Nutzer sich über die Tragweite seiner Planung selber Gedanken machen soll.
Der Wortlaut aus § 15 I Nr. 5 JuSchG entspricht wortwörtlich den Vorgaben aus § 184 StGB, in dem auch das Einführen über den Versandhandel - anderer Produkte - verboten ist, was dann auch bei den von Ihnen benannten Medien der Fall ist. Das Oberlandesgericht Hamm hat in seinem von Ihnen zitierten Beschluss ausdrücklich klar gestellt, daß der Endverbraucher der dort aus anderem Grunde beanstandeten Nutzung nicht strafbar sei.
Auf Ihren Fall übersetzt hiesse dies nach dem Wortlaut des Urteils:
Folge davon ist, dass der [i]jugendgefährdende Medien endverbrauchende Erwachsene durch seine Bestellung lediglich notwendiger und damit strafloser Teilnehmer der dadurch verursachten und gemäß § 15 I Nr. 5 JuSchG verbotenen Handlung des Einfuhrunternehmens im Wege des Versandhandels durch den ausländischen Vertreiber ist. [/i]
Solange Sie also sammeln und lediglich für sich besitzen, können Sie sich auf das obige Urteil berufen und wären nach dieser Auffassung und der hiesigen Auskunft nicht zur Rechenschaft zu ziehen.
Dann sollten Sie es aber tunlichst vermeiden, daß auf Umwegen Jugendliche Ihre Sammlung nutzen oder sichten können, denn dann löst sich damit die bloße eigene Verbrauchereigenschaft durch einen Erwachsenen wieder auf. Die damit verbundenen Rechtsfolgen dürften bekannt sein.
Mit besten Grüssen
Fricke
RA
Antwort
vonRechtsanwalt Diplom Kaufmann Peter Fricke
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