Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Solange der Arbeitsvertrag läuft bleiben Sie verpflichtet, ihre Arbeitstätigkeit nachzukommen. Dies gilt natürlich nur dann, wenn Sie auch in der Lage sind die Arbeit zu leisten, d.h. insbesondere nicht arbeitsunfähig sind.
Dies sollten Sie gegebenenfalls prüfen, insbesondere wenn Mobbing vorliegt oder Sie noch über die Nachwehen einer Operation hinwegkommen müssen.
Sofern Sie eine Kündigung mit der Bitte um sofortige Beendigung (fristlose Kündigung) zugehen lassen, wird es darauf ankommen, ob diese Kündigung wirksam ist. Es braucht hierfür einen Kündigungsgrund.
Dieser kann bei einer fristlosen Kündigung seitens des Arbeitnehmers darin bestehen, dass zum Beispiel keine Lohnzahlungen erfolgen oder anderweitig ein Festhalten am Arbeitsverhältnis Verhältnis nicht mehr zumutbar ist, dies kann auch Mobbing sein. Sie müssen den Arbeitgeber allerdings in der Regel abmahnen bevor Sie eine solche Kündigung aussprechen, also auf das Fehlverhalten hinweisen. Nur in äußerst schweren Fällen, ist eine sofortige fristlose Kündigung möglich.
Stellt sich heraus, dass die Kündigung unwirksam ist, könnte der Arbeitgeber Schadenersatz verlangen, der ihm durch das Fernbleiben Ihrerseits entstanden ist.
Als Alternative sollten Sie gegebenenfalls mit dem Arbeitgeber über die Probleme sprechen und ihm einen Aufhebungsvertrag vorschlagen. Geht er hierauf ein, kann das Arbeitsverhältnis sofort beendet werden.
Sowohl bei der fristlosen Kündigung als auch bei dem Abschluss eines Aufhebungsvertrages sowie generell bei einer eigenen Kündigung sollten Sie auch darauf achten, dass Sie möglicherweise Ansprüche auf Sozialleistungen verlieren und eine Sperrzeit erhalten.
Insofern sollte geprüft werden, ob tatsächlich ein fristloser Kündigungsgrund besteht oder ob sie überhaupt weiterhin in der Lage sind aufgrund ihrer Schilderungen aus gesundheitlichen Gründen die Arbeit wieder aufzunehmen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Christian Joachim
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Rechtsanwalt Christian Joachim
D.h es könnte schlimmstenfalls zu Einer Klage gegen Schadensersatz kommen?
Wie hoch würde das ausfallen?
Kann der Arbeitgeber aus Wut mich bei anderen Firmen oder dem Arbeitsamt schlecht machen?
Bzw.
darf er dieses Verhalten meinerseits dem
Arbeitsamt weitergeben?
Kann ich einer Bitte zum Aufhebungsvereinbarung auch schriftlich erbitten in Form eines Briefs
Oder email?
Habe echt Angst das denen mitzuteilen.
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Nachfrage, die ich gerne beantworte.
Richtig, im schlimmsten Fall könnten Ihnen Schadensersatzforderung ins Haus stehen. Diese würden sich danach bemessen, wie hoch der Ausfall den Betrieb des Arbeitgebers belastet.
Sofern der Arbeitgeber Sie schlecht machen sollte und/oder dies nicht den wahren Tatsachen sprechen sollte, haben Sie in der Unterlassungsanspruch und gegebenenfalls selbst einen Schadensersatzanspruch.
Daten aus dem Arbeitsverhältnis darf er nur im Rahmen der gesetzlichen Voraussetzungen an das Arbeitsamt weitergeben, das Arbeitsverhalten gehört hier der Regel nicht unbedingt dazu.
Sie können auch eine Aufhebungsvereinbarung per E-Mail oder per Schriftstück erbitten.
Gerne stehe ich Ihnen weiterhin zur Verfügung, viele Grüße
Christian Joachim
Rechtsanwalt