Sehr geehrte Ratsuchende,
da die Mietminderung nach Ihrer Darstellung allein wegen der maroden Fenster und Türen erfolgt ist, sollte die Kündigung allein auf die anderen, neuen Gründe gestützt werden.
Allerdings teile ich die Auffassung der von Ihnen befragten Kollegin so nicht. Denn die Schimmelbildung rechtfertigt nach einer relativ neuen Entscheidung des BGH (Az.: VIII ZR 182/06
), nur dann eine fristlose Kündigung, wenn der Vermieter genug Zeit gehabt hätte, die Schäden zu beseitigen oder wenn er eine Abmahnung erhalten hat. Eine konkrete Gefährdung der Gesundheit durch Schimmel in Wohnräumen kann in vielen Fällen nur durch ein medizinisches Gutachten geklärt werden, so der BGH in dieser Entscheidung.
Da die Schadensbildung aber erst im Januar erfolgt ist, hätte ich hier Bedenken, ob wirklich eine vergebliche Abmahnung bzw. ordnungsgemäße Fristsetzung erfolgt ist.
Hinsichtlich der Minderung ist es so, dass diese Mängel zwar auch durchaus zur Kündigung berechtigen, allerdings kaum zur fristlosen Kündigung.
Daher sollten Sie, falls ein Aufhebungsvertrag nicht möglich sein sollte, wohl mit einer doppelten Mietbelastung rechnen, oder aber den neuen Mietvertrag nicht abschließen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle
Antwort
vonRechtsanwalt Thomas Bohle
Damm 2
26135 Oldenburg
Tel: 0441 26726
Web: https://www.ra-bohle.de
E-Mail:
Ja, das habe ich verstanden aber ich meine, ist es denn möglich eine 14 -tägige Frist zur Behebung des Wasser- und Schimmelschadens im Schlafzimmer zu setzen und wenn bis dahin keine Behebung erfolgt ist, fristlos zum 1.3. zu kündigen? Nicht wegen der Fenster und Mietminderung (alter Mangel) sondern wegen dem Neuen?
Vielen Dank nochmal!
Sehr geehrte Ratsuchende,
die Frist sollten Sie auf jeden Fall setzen.
Das Problem bei der fristlosen Kündigung wäre in Ihrem Fall nicht dass Verstreichen der Frist, sondern letztlich die Frage, ob es Ihnen danach unzumutbar wäre, die gesetzliche Kündigungsfrist abzuwarten.
Die Gesundheitsgefährdung, die die Gegenseite sicherlich bestreiten wird, müsste von Ihnen nachgewiesen werden und die konkrete Gefahr wird sich ohne Sachverständigengutachten kaum feststellen lassen.
Eventuell kann das Gesundheitsamt behilflich sein, dass Sie informieren sollten. Gleichwohl gehen Sie bei einer fristlosen Kündigung das bereits genannte Risiko ein.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle