Sehr geehrte Fragestellerin,
gerne beantworte ich Ihre Anfrage auf der Grundlage des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts wie folgt:
Sie haben die bindende Zusage erhalten, dass bei Vorliegen der Voraussetzungen die Einbürgerung zu einem späteren Zeitpunkt vorzunehmen ist. (vgl. § 38 VwVfG
)
Einer dieser Voraussetzunge ist, dass im Zeitpunkt der Einbürgerung noch eine wirksam geschlossene Ehe besteht.
Die Einbürgerung von Ehegatten Deutscher richtet sich nach § 9 StAG.
Die Ehe darf weder durch Scheidung, Aufhebung, Nichtigerklärung oder auf Grund eines sonstigen Beendigungstatbestands nicht mehr bestehenden Ehe.
Eine Definition der Ehe gibt es weder im Grundgesetz (GG) noch im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB).
Es wird teilweise angenommen, dass nicht zwingend zu prüfen ist, ob die eheliche Lebensgemeinschaft fortbesteht. Im Falle eines Getrenntlebens wäre dies ja nicht der Fall.
Stellt man sich auf den anderen Standpunkt (was wohl die herrschende Meinung sein dürfte), dann ist auch zwingend erforderlich, dass auch die eheliche Lebensgemeinschaft besteht.
Ehegatten von Deutschen haben unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf eine frühzeitige Einbürgerung, das heißt die Einbürgerung kann - wenn die Voraussetzungen vorliegen - nur in Ausnahmefällen versagt werden. Hingegen besteht der Anspruch auf Einbürgerung nicht, wenn die Ehe gescheitert ist, beide Partner getrennt leben und eine Scheidung bzw. Aufhebung der Lebenspartnerschaft geplant ist.
(siehe auch z.B. http://www.einbuergerung.nrw.de/index.php?id=31)
Falls die Ehe im Zeitpunkt der Einbürgerung nicht mehr bestehen sollte, richtet sich die Einbürgerung nicht mehr nach § 9 StAG, sondern nach § 10 StAG. Laut dieser Vorschrift wird vorausgesetzt, dass Sie sich seit acht Jahren in der Bundesrepublik aufhalten.
Eine Ausnahme in Ihrem Fall könnte allenfalls durch einen Härtefall begründet werden; wenn Sie z.B. durch das Unterbleiben der Nichteinbürgerung staatenlos werden könnten.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten rechtlichen Überblick verschaffen.
Abschließend möchte ich noch darauf hinweisen, dass diese Plattform keine ausführliche und persönliche Rechtsberatung ersetzen kann, sondern ausschließlich dazu dient, eine erste überschlägige Einschätzung des Rechtsproblems auf der Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen von einem Rechtsanwalt zu erhalten. Durch Hinzufügen oder Weglassen weiterer Sachverhaltsangaben kann die rechtliche Beratung anders ausfallen.
Diese Antwort ist vom 13.03.2011 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwalt Serkan Kirli
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Hallo, danke für Ihre schnelle Antwort,
jedoch, da ich nicht Jura studiert habe und eine Ausländerin bin, ist für mich schwer den Sinn Ihres Screibens vollkommen nachzuvollziehen. Habe ich richtig verstanden, dass Einbürgerungszusicherung kann zurückgezogen werden, wenn wir schon getrennt leben aber noch verheiratet sind, das muss ich der Ausländerbehörde auch mitteilen, dass ist meine Pflicht. Oder auch wenn wir Scheidungsantrag gestellt haben? Die Deutsche Staatsangeh. kann ich als staatenlose auch erhalten? Ist es wirklich so leicht?
Bitte beantworten Sie meine Frage bezüglich der Arbeit und der Zusicherung.
Wenn mein Mann sich schriftlich erklärt, dass er von mir kéinen Unterhalt möchte, dann muss ich nicht zahlen?
Danke!
Sehr geehrte Fragestellerin,
Ihre Nachfrage beantworte ich wie folgt:
Die Zusicherung kann zurückgenommen werden. In § 38 Abs. 3 VwVfG
heisst es:
(3) Ändert sich nach Abgabe der Zusicherung die Sach- oder Rechtslage derart, dass die Behörde bei Kenntnis der nachträglich eingetretenen Änderung die Zusicherung nicht gegeben hätte oder aus rechtlichen Gründen nicht hätte geben dürfen, ist die Behörde an die Zusicherung nicht mehr gebunden.
Nach herrschender Auffasung besteht der Anspruch auf Einbürgerung nämlich nicht, wenn die Ehe gescheiter ist und die Eheleute getrennt leben.
Es macht schon einen Unterscheid, wenn Sie nicht mehr arbeiten gehen. Es gibt zunächst die sogenannte Anspruchseinbürgerung. Die Voraussetzungen hierfür sind:
-Sie besitzen zum Zeitpunkt der Einbürgerung ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder eine Aufenthaltserlaubnis.
-Sie haben seit acht Jahren Ihren gewöhnlichen rechtmäßigen Aufenthalt in Deutschland.
-Sie können den Lebensunterhalt für sich und Ihre unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Sozialhilfe oder Arbeitslosengeld II bestreiten.
-Sie haben ausreichende Deutschkenntnisse.
-Sie haben Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung sowie der Lebensverhältnisse in Deutschland.
-Sie sind nicht wegen einer Straftat verurteilt (geringfügige Verurteilungen sind unbeachtlich).
-Sie bekennen sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland.
-Sie müssen Ihre alte Staatsangehörigkeit in der Regel bei der Einbürgerung verlieren oder aufgeben.
Wenn eine dieser Vorasussetzungen fehlt haben Sie keinen Anspruch auf Einbürgerung.
Ergänzend möchte ich noch hinzufügen, dass eine abschließende Beantwortung Ihrer Frage hinsichtlich des Unterhalts auf dieser Plattform nicht sinvoll und vor allem auch zufriedenstellend nicht möglich wäre.
Es ist nicht vorhersehbar, ob wirklich eine Scheidung stattfindet. Es müsste geklärt werden, wieviel Sie verdienen. Ferner ist ungewiss, ob Ihr Mann später doch arbeiten wird oder nicht. Möglicherweise ist doch nachweisbar, dass er über eigenes Einkommen verfügt etc..
Rein grundsätzlich ist im Falle einer Scheidung der verdienende Egegatte / Ehegattin zum Unterhalt verpflichtet. Doch aus den besagten Gründen, ist es viel zu verfrüht, Ihnen anzuraten Unterhalt zu zahlen. Diesbezüglich würde ich Ihnen anraten, einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens aufzusuchen.
Mit freundlichen Grüßen
Serkan Kirli
(Rechtsanwalt)
Daneben gibt es noch die sogenannte Ermessenseinbürgerung. Hier gelten die folgenden Voraussetzungen:
-Sie stellen einen Antrag? Falls Sie noch nicht 16 Jahre alt sind, Ihr Erziehungsberechtigter.
-Sie dürfen nicht wegen einer Straftat verurteilt sein. Es gelten die gleichen Ausnahmen wie bei der Anspruchseinbürgerung. Weitergehende Ausnahmen sind nur in ganz besonderen Härtefällen möglich.
-Sie haben Ihren rechtmäßigen und gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland.
-Sie haben eine Wohnung oder andere Unterkunft.
-Sie können sich und Ihre Angehörigen ernähren.
Wenn diese Bedingungen erfüllt sind, haben die Einbürgerungsbehörden einen Spielraum für ihre Entscheidung, der durch die Verwaltungsvorschriften näher ausgefüllt wird. Folgende Voraussetzungen werden von den Einbürgerungsbehörden in der Regel verlangt:
-Sie müssen Ihre alte Staatsangehörigkeit bei der Einbürgerung verlieren oder aufgeben.
-Sie haben ausreichende deutsche Sprachkenntnisse.
-Bei älteren Personen, die das sechzigste Lebensjahr vollendet haben, kann bei den deutschen Sprachkenntnissen ein günstigerer Maßstab angelegt werden, wenn sie seit 12 Jahren in Deutschland leben.
-Sie haben Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland.
Auch die Ermessenseinbürgerung wird in der Regel erst nach acht Jahren vorgenommen.
Siehe auch: http://www.einbuergerung.nrw.de/index.php?id=31
Ich habe nicht geschrieben, dass man als Staatenlose/r die deutsche Staatsngehörigkeit einfacher erwirbt. Ich meine nur, darin kann ein Härtefall gesehen werden.
Grundsätzlich sind Sie verpflichtet Änderungen, welche das Einbürgerungsverfahren betreffen, der Behörde mitzuteilen.
Ihre Frage, "Wenn mein Mann sich schriftlich erklärt, dass er von mir kéinen Unterhalt möchte, dann muss ich nicht zahlen?" ist keine Nachfrage mehr, sondern eine eigenständige familienrechtliche neue Frage.
Mit freundlichen Grüßen
Serkan Kirli
(Rechtsanwalt)