Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Basis Ihres Einsatzes und des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts wie folgt beantworte:
Es wäre ein Antrag auf Einbürgerung in Deutschland zu stellen, bei der Einbürgerungsbehörde des Wohnorts (Hauptwohnsitz).
Der Ausländer ist auf Antrag grundsätzlich nur dann einzubürgern, wenn er u. a. seine bisherige Staatsangehörigkeit aufgibt oder verliert.
Davon wird abgesehen, wenn der Ausländer seine bisherige Staatsangehörigkeit nicht oder nur unter besonders schwierigen Bedingungen aufgeben kann.
Davon wird ferner abgesehen, wenn der Ausländer die
Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder der Schweiz besitzt, vgl. § 12 Abs. 2 Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG).
Das funktioniert also.
Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Tag.
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
13.11.2011 | 09:41
Sehr geehrter Ratsuchender,
ja, das haben Sie richtig wiedergegeben, denn die deutsche Einbürgerungsbehörde sieht davon ab, den Verlust oder die Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit zu fordern, wenn man schweizerischer Staatsbürger ist.
Zu Ihren übrigen Nachfragen:
Ein Ausländer, der rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, kann auf seinen Antrag
nur dann eingebürgert werden, wenn er u. a eine eigene Wohnung oder ein Unterkommen gefunden hat.
Eine Niederlassung im Inland liegt vor bei Besitz einer eigenen Wohnung oder eines Unterkommens im Inland in der erklärten oder sonst erkennbaren Absicht, sich dort nicht nur vorübergehend aufzuhalten. Dabei muss der Schwerpunkt der Lebensverhältnisse im Inland liegen (Hauptwohnsitz).
Vor der Einbürgerung soll sich ein Einbürgerungsbewerber, der bei der Einbürgerung das 16. Lebensjahr vollendet hat. wenigstens acht Jahre im Inland aufgehalten haben.
Nach einer Unterbrechung des Aufenthalts können frühere Aufenthalte im Inland bis zur Hälfte der geforderten Aufenthaltsdauer angerechnet werden, soweit ihnen integrationsfördernde Bedeutung zukommt (z. B. Schul- oder Hochschulbesuch, Beruf etc.).
Weitere Voraussetzungen sind:
1.
der Ausländer sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland bekennt und erklärt, dass er keine Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die
a)
gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder
eines Landes gerichtet sind oder
b)
eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines
Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder
c)
durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der
Bundesrepublik Deutschland gefährden, oder glaubhaft macht, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat,
2.
ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder als Staatsangehöriger der Schweiz eine Aufenthalts-erlaubnis auf Grund eines bilateralen Abkommens besitzt,
3.
den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bestreiten kann oder deren Inanspruchnahme nicht zu vertreten hat,
4.
weder wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt noch gegen ihn auf Grund seiner
Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist,
6.
über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt und
7.
über Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland verfügt.
Eine Verkürzung auf sieben Jahre Aufenthalt ist bei einem Integrationstest möglich, auf sechs Jahre bei
Vorliegen besonderer Integrationsleistungen, insbesondere beim Nachweis von besonderen Sprachkenntnissen, die Sie als Schweizer einfach erfüllen können.
Sie müssten allerdings grundsätzlich Ihren Hauptwohnsitz in Deutschland haben, was (noch) nicht der Fall ist.
Ich hoffe, Ihnen damit gedient zu haben und wünsche Ihnen alles Gute.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt