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Einbürgerung eines EU-Bürgers

| 22. Februar 2010 21:57 |
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Ausländerrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Sehr geehrte Rechtsanwälte,
ich bin Bürger eines EU-Mitgliedstaates. Ich lebe in Deutschland seit 12 Jahren und habe mich in diesem Land ganz schön eingelebt. Ich habe vor, demnächst eine Einbürgerung zu beantragen. Ich habe aber ein kleines Anliegen, dass ich Ihnen erläutern möchte.
Vor 3 Jahren, als ich noch studiert habe, habe ich die Hochschule gewechselt und musste deswegen in die hauptstadt einziehen. Da ich keine Wohnung so schnell finden konnte, habe ich bei Freunden gewohnt und war damit für fast 4 Monate bei der Einwohnerbehörde abgemeldet. An der Uni war ich aber immatrikuliert. Wäre in diesem Fall die Voraussetzung der 8 jährigen ununterbrochenen Aufenthalt verletzt?

22. Februar 2010 | 22:48

Antwort

von


(115)
Große Marktstrasse 4
63065 Offenbach
Tel: (069) 153257133
Tel: (0177) 606 32 78
Web: https://www.auslaenderrecht-offenbach.de
E-Mail:

Sehr geehrter Fragesteller,

wenn Sie sich seit 12 Jahren in Deutschland aufhalten, dann haben Sie, soweit Sie die gesetzlich normierten Voraussetzungen erfüllen, einen Anspruch auf eine Ist-Einbürgerung nach § 10 StAG (das heißt, dass die Staatsangehörigkeitsbehörde Sie auf Antrag einbürgern muss, wenn Sie die Voraussetzungen der genannten Norm erfüllen).

§ 10 StAG verlangt von dem Einbürgerungsbewerber unter anderem, dass er seit 8 Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat.

Ihr Aufenthalt wird nicht dadurch unrechtmäßig, dass Sie sich nichordnungsgemäß an Ihrem neuen Wohnsitz angemeldet haben. Sie hatten auch während der 4 Monate, in denen Sie bei Freunden gewohnt haben, einen rechtmäßigen Aufenthaltsstatus nach § 16 AufenthG (Aufenthalt zu Studien-und Ausbildungszwecken).

Der gewöhnliche Aufenthaltsort einer Person ist da, wo diese ihren Lebensmittelpunkt bis auf weiteres hin verlegt hat. Zum Zeitpunkt der Stellung des Einbürgerungsantrages muss ungewiss sein, ob und wann der Aufenthalt der die Einbürgerung beantragenden Person in Deutschland enden wird.

Kurzfristige Auslandsaufenthalte bis zu 6 Monaten unterbrechen den gewöhnlichen Aufenthalt einer Person in Deutschland nicht.

Wenn Sie in den 12 Jahren, die Sie sich bereits in Deutschland aufhalten, oder in den letzten 8 Jahren vor Stellung des Einbürgerungsantrages kurzfristig Deutschland verlassen haben, um Freunde oder Familie in Ihrem Heimatland zu besuchen, dann ändert dies nichts daran, dass Sie während der gesamten Zeit Ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hatten,

Auch die 4 Monate, die Sie nicht angemeldet waren, unterbrechen Ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland nicht.

Der deutche Staat verlangt von Einbürgerungsbewerbern nicht, dass sie zum Zeitpunkt der Stellung des Einbürgerungsantrages Deutschland seit 8 Jahren überhaupt nicht verlassen haben.

Es kommt insoweit lediglich darauf an, dass sich Ihr Lebensmittelpunkt (gewöhnlicher Aufenthalt) seit 8 Jahren rechtmäßig in Deutschland befindet und auch nicht abzusehen ist, dass sich hieran etwas ändern soll.


Rechtsanwältin Isabelle Wachter

Bewertung des Fragestellers 22. Februar 2010 | 23:39

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RECHTSGEBIETE
Miet- und Pachtrecht, Ausländerrecht, Familienrecht, Gesellschaftsrecht, Sozialrecht