Sehr geehrte Fragestellerin,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:
Die Einbenennung nach § 1618 BGB
setzt voraus, dass dem Elternteil, der neu heiratet, die elterliche Sorge für das dann einzubenennende Kind (allein oder zusammen mit dem anderen Elternteil) zusteht. Daraus ist ersichtlich, dass die Einbenennung nur bei minderjährigen Kindern zulässig ist.
Die einzige Möglichkeit, die das Gesetz für die von Ihnen gewünschte Namensänderung zulässt, ist die Adoption durch den Ehemann Ihrer Mutter. Auch bei der Adoption Volljähriger gilt § 1757 BGB
(über die Verweisung in § 1767 BGB
II), so dass Sie nach erfolgter Adoption den Geburtsnamen des Annehmenden erhalten würden.
Ob die Voraussetzungen für eine Adoption vorliegen, müsste ggf. gesondert geklärt werden, wenn dies für Sie und Ihren Stiefvater eine denkbare Option wäre.
Es tut mir sehr leid, dass ich Ihnen keine für Sie angenehmere Auskunft erteilen kann.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.
Mit freundlichen Grüßen aus Wunstorf
Anja Holzapfel
-Rechtsanwältin-
-Fachanwältin für Familienrecht-
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