Sehr geehrter Fragesteller,
zunächst vielen Dank für Ihre Anfrage.
Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH liegt ein Mangel des Werkes gem. § 633 Abs. 2 BGB
dann vor, wenn der mit dem Vertrag verfolgte Zweck eines Werkes nicht erreicht wird und das Werk seine vereinbarte oder nach dem Vertrag vorausgesetzte Funktion nicht erfüllen kann (vgl. BGH, Urteil vom 8. November 2007 – VII ZR 183/05
mit zahlreichen Nachweisen).
Das gilt unabhängig davon, ob der Unternehmer bzw. Bauträger die anerkannten Regeln der Technik eingehalten halt. Es ist allein auf die Funktionstauglichkeit abzustellen. Der Unternehmer schuldet, so der BGH, die Funktionstauglichkeit des Werkes. Diese ist in Ihrem Fall nicht gegeben, da es sich bei dem verwendeten Urinal um ein stark ausgeformetes Urinal handelt und der Urin bei einer Beckenhöhe von 63-64,5 cm nicht möglichst spritzfrei aufgekommen werden kann. Der Unternehmer, dessen Verschulden sich der Bauträger zurechnen lassen muss, hätte hier auf jeden Fall die Angaben des Herstellers beachten müssen, der eine Beckenhöhe von 70 cm vorschreibt.
Aufgrund dessen ist das Werk, also die Installation der Urinale auf eine Beckenhöhe von 63-64,5 cm, mangelhaft.
Nach § 634 Nr. 1 BGB
müssen Sie zunächst Nacherfüllung verlangen, d. h. Anbringen der Urinale auf eine Beckenhöhe von 70 cm. Kommt der Bauträger,mit dem Sie, was ich annehme, den Bauvertrag, der die Sanitärleistungen beinhaltet, abgeschlossen haben (also kein gesonderte Vertrag mit dem Sanitärunternehmen) der Aufforderung zur Nacherfüllung binnen einer angemessen Frist nicht nach bzw. verweigert er diese, dann können Sie einen anders Unternehmen mit den Ausführungen der Arbeiten beauftragen und diese gem. § 637 Abs. 1 BGB
dem Bauträger in Rechnung stellen.
Falls Schwierigkeiten entstehen, können Sie gerne auf mich zugreifen.
Mit freundlichem Gruß
Peter Dratwa
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Peter Dratwa
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Hallo,
vielen Dank für die Auskunft, eine Rückfrage habe ich noch:
Können Sie mir konkrete Präzedenzfälle, Urteile nennen, die auf unseren Fall anwendbar sind?
Falls möglich auch zu Einbauhöhen von Sanitärelementen.
Im Voraus noch mal vielen Dank!
Sehr geehrter Fragesteller,
Präzedenzfälle, die Ihren Fall betreffen, sind mir leider nicht bekannt bzw. nicht veröffentlicht. Dies ergaben meine diesbezüglichen Recherchen.
Jedoch wird eingehend die Problematik der von dem Unternehmer vor allem geschuldeten Funktionstauglichkeit des Werkes in dem von mir angegebenen Urteil des BGH vom 08.11.2007 mit zahlreichen Hinweisen zur Rechtsprechung und Literatur abgehandelt ( Seiten 8 u. 9 der Entscheidungsgründe).
Diese Funktionstauglichkeit der Urinale ist in Ihrem Fall nicht gegeben, selbst wenn die Norm bezüglich der Einbauhöhe eingehalten wurde,womit ein Mangel des Werkes vorliegt.
Mit freundlichem Gruß
Peter Dratwa
Rechtsanwalt