Ich bin Eigentümer einer vermieteten Eigentumswohnung. Nachdem das alte Holzdachfenster (Wassereinwirkung, Schimmel) sichtlich in die Jahre gekommen ist und es sich um Allgemeineigentum der WEG handelt, habe ich die Hausverwaltung um Inspektion gebeten.
Nach der Durchführung wurde von Seiten der Hausverwaltung der Tausch des Fensters gegen ein neues zugesagt. Zu diesem Zweck wurde mir auch der Kostenvoranschlag der ausführenden Firma unterbreitet, da das Fenster zwar von der WEG bezahlt wird, nicht aber ein neues Plastik-Innenfutter. Dieses solle ich bezahlen. Ich habe beschlossen, zunächst das alte Futter aus Holz weiter zu verwenden.
Nun wurde das Fenster eingebaut. Dieses ist 10cm schmäler als das alte. Die Hausverwaltung zieht sich auf das Angebot zurück, da es dort ja erwähnt sei, dass das Fenster schmäler sei als das alte, was ich nicht bemerkt habe. Ich hätte quasi indirekt zugestimmt.
Nun meinen Fragen:
Kann die Hausverwaltung einfach den Einbau eines kleineren Fensters beschliessen oder ist dies Sache der WEG im Sinne einer baulichen Veränderung und damit ein Mehrheitsentscheid?
Wenn die Fenster Allgemeineigentum sind, kann ich überhaut als Eigentümer einer Wohnung dem Einbau eines kleineren Fensters zustimmen wie es der Verwalter mir unterstellt?
Kann ich auf Wiederherstellung des alten Zustandes bestehen?
bauliche Veränderungen bedürfen grundsätzlich immer der Zustimmung aller Wohnungseigentümer.
Eine bauliche Veränderung liegt allerdings nicht vor, wenn lediglich Modernisierungen vorgenommen werden, ohne dass die Optik verändert wird.
In Ihrem Fall allerdings verändert sich auch das Gesamterscheinungsbild wesentlich, sodass es einer einstimmigen Entscheidung der WEG bedurft hätte und es auch nicht "stillschweigend" vorgenommen werden kann.
Sie können daher den Ausbau und den Einbau eines maßgleichen Fensters verlangen.
Hierzu sollten Sie dem Verwalter eine Frist setzen, mitunter auch zur Stellungnahme innerhalb von zwei Wochen.
Bei weiteren Fragen stehe ich Ihnen selbstverständlich jederzeit zur Verfügung.