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Ein Jahr kein Bafög erhalten

14. Dezember 2012 18:12 |
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Sozialrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Volkan Ulukaya

Hallo, zwischen dem 01.09.2011 und 30.06.2012 war ich beim Bafögamt angemeldet und habe nur 1.491€ für das ganze Jahr erhalten.

Als Begründüng gaben sie mir an, dass ich die Klasse in der Abendschule 2mal wiederholen würde und das dies ein besonderer Fall wäre.

In Wirklichkeit habe ich die vorletzte Klasse (11.Jgst.) einmal wiederholt und die letzte Klasse (12.Jgst.) musste ich wegen Nichtbestehen des Abiturs ebenfalls einmal wiederholen.

Aus diesem Grund wurde ich ein Jahr lang vom Bafögamt hingehalten. Es hieß jedesmal, dass meine Sachlage unter Bearbeitung wäre und ich nicht jedesmal Nachfragen solle.

Zudem wollte das Amt 2 Stellungsnahmen wegen häufiger Fehlzeiten von mir, die ich auch lieferte. Das Geld in Höhe von 491€ + 1000€ bekam ich schließlich 2 Monate vor den Abiturprüfungen am April 2012. Desweiteren hieß es darin, dass ich die darauffolgenden Monate keine Leistungen mehr bekommen würde und das man abwarten müsste, wie das Abitur verlaufen würde. Und selbst nachdem ich das Abitur mittlerweile bestanden habe, habe ich nie wieder was vom Bafögamt gehört.

In der Zwischenzeit, hatte ich erfolglos versucht mich arbeitslos zu melden, damit ich zumindest Arbeitslosengeld bekomme. Dies wurde mir aber verweigert, da ich offiziell Bafög bezog und zuerst das Bafögamt mich abmelden müsste, was sie aber nicht taten. Um über die Runden zu kommen musste ich Bekannte und Verwandte um Taschengeld bitten, womit ich mir zuzätzlich Schulden angehäuft habe.

Meine Frage ist nun, ob ich das Geld was mir Zusteht (ca. 2500€) noch bekommen kann, oder ich völlig dem Willkür des Bafögamtes ausgeliefert bin?

mfg

Sehr geehrte Ratsuchende,
sehr geehrter Ratsuchender

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts in der gebotenen Kürze beantworten möchte. Sie sollten jedoch immer bedenken, dass diese Erstberatung eine ausführliche Beratung vor Ort nicht ersetzen kann.

Zunächst ist es wichtig zu wissen, ob die Auskünfte der Behörde schriftlich oder nur telefonisch bzw. mündlich erfolgten. Sofern ein schriftlicher Bescheid ausgestellt wurde, sollten Sie innerhalb eines Monats schriftlich Widerspruch einlegen, falls Sie mit der Entscheidung der behörde nicht einverstanden sind. Sofern die Behörde Anträge oder Widersprüche von Ihnen nicht innerhalb von 3 Monaten bearbeitet hat, können Sie auch eine sogenannte Untätigkeitsklage gemäß 75 VwGO einreichen und so eine Entscheidung gerichtlich erzwingen.

Die Verknüpfung der Leistungen nach BAföG und Ihren persönlichen schulischen Leistungen ist grundsätzlich nicht zu beanstanden, da § 9 BAföG eine persönliche Eignung des Leistungsempfängers voraussetzt. Hierzu kann die Behörde eine Prognose über Ihre Leistungen für den Bezugszeitraum erstellen und diese Prognose z.B. bei Nichtbestehen der Abiturprüfungen auch zu Ihrem Nachteil abändern. Jedoch wäre in Ihrem Fall eher die Gewährung der Sozialleistungen unter dem Vorbehalt der Rückforderung üblich. Das hier überhaupt keine Leistungen erbracht wurden und – nach Ihren Angaben – auch kein Bescheid erlassen wurde, erscheint jedenfalls kritikwürdig und muss von Ihnen so nicht hingenommen werden.

Sie sollten daher die Behörde schriftlich auffordern über Ihren vorher gestellten Antrag endgültig zu entscheiden und sich das Recht auf eine Klage gemäß § 75 VwGO ausdrücklich vorbehalten. Wenn die Behörde auch dann noch nicht reagiert sollten, empfehle ich Ihnen zu klagen. Sofern auf Ihre Aufforderung hin ein Bescheid erlassen wird, können Sie hiergegen innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen. Falls Sie hierzu Hilfe benötigen, stehe ich Ihnen gerne per Direktanfrage zur Verfügung.

Ich hoffe sehr, dass Ihnen meine Antwort weitergeholfen hat und stehe für Rückfragen natürlich jederzeit zur Verfügung. Sofern Sie mit meinen Leistungen zufrieden waren, bitte ich um eine positive Bewertung.

Mit freundlichen Grüßen

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