Sehr geehrte Ratsuchende,
sehr geehrter Ratsuchender
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts in der gebotenen Kürze beantworten möchte. Sie sollten jedoch immer bedenken, dass diese Erstberatung eine ausführliche Beratung vor Ort nicht ersetzen kann.
Zunächst ist es wichtig zu wissen, ob die Auskünfte der Behörde schriftlich oder nur telefonisch bzw. mündlich erfolgten. Sofern ein schriftlicher Bescheid ausgestellt wurde, sollten Sie innerhalb eines Monats schriftlich Widerspruch einlegen, falls Sie mit der Entscheidung der behörde nicht einverstanden sind. Sofern die Behörde Anträge oder Widersprüche von Ihnen nicht innerhalb von 3 Monaten bearbeitet hat, können Sie auch eine sogenannte Untätigkeitsklage gemäß 75 VwGO einreichen und so eine Entscheidung gerichtlich erzwingen.
Die Verknüpfung der Leistungen nach BAföG und Ihren persönlichen schulischen Leistungen ist grundsätzlich nicht zu beanstanden, da § 9 BAföG eine persönliche Eignung des Leistungsempfängers voraussetzt. Hierzu kann die Behörde eine Prognose über Ihre Leistungen für den Bezugszeitraum erstellen und diese Prognose z.B. bei Nichtbestehen der Abiturprüfungen auch zu Ihrem Nachteil abändern. Jedoch wäre in Ihrem Fall eher die Gewährung der Sozialleistungen unter dem Vorbehalt der Rückforderung üblich. Das hier überhaupt keine Leistungen erbracht wurden und – nach Ihren Angaben – auch kein Bescheid erlassen wurde, erscheint jedenfalls kritikwürdig und muss von Ihnen so nicht hingenommen werden.
Sie sollten daher die Behörde schriftlich auffordern über Ihren vorher gestellten Antrag endgültig zu entscheiden und sich das Recht auf eine Klage gemäß § 75 VwGO
ausdrücklich vorbehalten. Wenn die Behörde auch dann noch nicht reagiert sollten, empfehle ich Ihnen zu klagen. Sofern auf Ihre Aufforderung hin ein Bescheid erlassen wird, können Sie hiergegen innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen. Falls Sie hierzu Hilfe benötigen, stehe ich Ihnen gerne per Direktanfrage zur Verfügung.
Ich hoffe sehr, dass Ihnen meine Antwort weitergeholfen hat und stehe für Rückfragen natürlich jederzeit zur Verfügung. Sofern Sie mit meinen Leistungen zufrieden waren, bitte ich um eine positive Bewertung.
Mit freundlichen Grüßen
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