Sehr geehrte Ratsuchende,
Sie haben mit Ihrem Einwand recht.
Das Amt muss diese Rückwirkung beachten.
Das Bundessozialgericht hat entschieden, dass auf den Zeitpunkt der Bedürftigleit des Mehrbedarfes abzustellen ist.
§ 30 SGB XII stellt nach zutreffender Auffassung des Gerichts nicht auf das Datum einer bescheidmäßigen Feststellung ab, sondern darauf, ab wann die betreffende Persone eben tatsächlich entsprechend bedürftig ist ( BSG, Urteil vom 06.10.2022, Az.: B 8 SO 1/22 R ).
Daher kann die Behörde sich nicht auf das Datum des Bescheides berufen.
Es hat vielmehr dann eine Rückwirkung zu erfolgen.
Und dieser Rechtsansatz dieser höchstrichterlichen Entscheidung wird nach Ihrer Darstellung auch hier anzuwenden sein.
Bestehen Sie also auf die Leistungen.
Gegen den Bescheid vom 27.06.2025 sollten Sie also vorgehen, damit er nicht bestandskräftig wird.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
Antwort
vonRechtsanwältin Sylvia True-Bohle
Damm 2
26135 Oldenburg
Tel: 0441 26 7 26
Web: https://WWW.RA-BOHLE.DE
E-Mail:
Herzlichen Dank für den Hinweis mit dem Bundessozialgerichtsurteil.
Es ist natürlich ein ganz leicht anderer Sachverhalt, da in dem Fall das Merkzeichen 'G' bereits zuerkannt worden ist, bevor der Kläger dann später den Antrag auf Mehrbedarf (durch das G) gestellt hat und das alles durch die Behörde verzögert wurde.
Bei uns liegt leider nur die Schwerbehinderteneigenschaft nebst H und B seit 2017 vor und G erst mit Bescheid vom 27.5.25.
Dennoch versuche ich es, denn die Eigenschaft der Schwerbehinderung lag ja bereits vor und G wurde rückwirkend zuerkannt. Wer nicht wagt, der nicht gewinnt.
Also nochmal vielen Dank für die schnelle Rückmeldung
Herzliche Grüße aus Hamburg
Sehr geehrte Ratsuchende,
der Rechtsgedanke aus dem Urteil bezüglich der Rückwirkung ist anzuwenden.
Darauf können und sollten Sie sich stützen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle