Willkommen beim Original und Testsieger.
Online seit 2004, mit über 140.000 Fragen & Antworten. 
00.000
Bewertungen
0,0/5,0
Günstige Rechtsberatung für alle.
Anwalt? Mitmachen

Grundsicherung / Verzögerung Behörde bei Entscheidung

| 8. Juli 2025 11:14 |
Preis: 65,00 € |

Sozialrecht


Beantwortet von

Unser 19jähriger Sohn ist schwerbehindert, mit einem Pflegegrad von 4 und einem GdB von 100% mit den Merkzeichen H & B. Seit dem 27. Mai 2025 auch mit dem Merkzeichen 'G, welches ihm bei der Grundsicherung normalerweise einen Mehrbedarf von 17% sichert.

Der Neufeststellungsbescheid des Versorgungsamtes vom 27.5.2025 enthält zudem die Wirksamkeit der neuen Feststellung ab dem 13. 02.2024 (also rückwirkend).

Mit Schreiben vom 6. Juni 2025 habe ich dem Amt für Grundsicherung diesen Neufeststellungsbescheid zugestellt mit der Aufforderung, den Mehrbedarf von 17% rückwirkend ab dem 1. Mai 2024 zu zahlen, da der Bescheid des Versorgungsamtes ebenfalls die rückwirkende Wirksamkeit enthält. (1.Mai 2024 deshalb, weil unser Sohn ab da erst Grundsicherung erhalten hat)

Das Amt für Grundsicherung hat diese Aufforderung mit Bescheid vom 27.6.2025 abgelehnt mit der Begründung, dass eine rückwirkende Zuerkennung des Mehrbedarfs nicht möglich sei. Der Feststellungsbescheid des Versorgungsamtes, welcher als Nachweis (§30 I SGB XII) diene, datiere auf den 27.5.25, somit würde nur ab dem 1.5.25 gezahlt werden. Denn erst die Vorlage des Bescheids sei ausschlaggebend für den Anspruch auf Mehrbedarf und dieser konnte erst ab dem 27.5.25 vorgelegt werden, somit kann eine rückwirkende Zahlung des Mehrbedarfs trotz rückwirkender Feststellung der Schwerbehinderung ab 13.02.2004 nicht erfolgen.

Tatsächlich hat das Versorgungsamt sehr lange für die Entscheidung gebraucht. Der ursprüngliche Antrag auf Eintragung des Merkzeichens G war am 12.3.2024 dem zuständigen Versorgungsamt zugestellt worden. Ebenfalls alle dafür erforderlichen Unterlagen. Anschließend hat sich die Behörde nicht mehr gemeldet und ich habe dann telefonisch mehrfach nachgefragt, und es hiess nur, Personalmangel, Überlastung und daher könne keine Aussage zum Stand der Dinge gegeben werden. Nach weiteren telefonischen Nachfragen, haben wir endlich am 3.2.2025 eine Anhörung zu dieser Angelegenheit erhalten, in welcher das Merkzeichen G nebst B aufgenommen werden sollte, aber dafür das H aberkannt. Das wiederum haben wir mit ausführlicher Stellungnahme zur absoluten Hilflosigkeit unseres Sohnes wiederlegen können, so dass dann der endgültige Bescheid am 27.5.2025 mit den gewünschten Merkzeichen erlassen wurde.

Meine Frage lautet: wenn eine Behörde (Versorgungsamt) sich derart lange Zeit lässt, um eine Entscheidung zu fällen, kann dann tatsächlich trotz rückwirkender Wirksamkeit der Entscheidung zugunsten des Antragstellers, die Zahlung der eigentlich zustehenden Geldleistungen in Form des Mehrbedarfs durch die andere Behörde (Amt für Grundsicherung) versagt werden, die sich nur auf das Datum des Bescheids beruft? Es kann ja nicht sein, dass ein schwerbehinderter Mensch durch die Untätigkeit bzw Verzögerung in einer Behörde derartige Nachteile erleidet. Gibt es einen Anspruch auf die rückwirkende Leistung des Mehrbedarfs von der Grundsicherung?

8. Juli 2025 | 12:45

Antwort

von


(2984)
Damm 2
26135 Oldenburg
Tel: 0441 26 7 26
Web: https://WWW.RA-BOHLE.DE
E-Mail:
Diese Anwältin zum Festpreis auswählen Zum Festpreis auswählen

Sehr geehrte Ratsuchende,


Sie haben mit Ihrem Einwand recht.


Das Amt muss diese Rückwirkung beachten.


Das Bundessozialgericht hat entschieden, dass auf den Zeitpunkt der Bedürftigleit des Mehrbedarfes abzustellen ist.


§ 30 SGB XII stellt nach zutreffender Auffassung des Gerichts nicht auf das Datum einer bescheidmäßigen Feststellung ab, sondern darauf, ab wann die betreffende Persone eben tatsächlich entsprechend bedürftig ist ( BSG, Urteil vom 06.10.2022, Az.: B 8 SO 1/22 R ).


Daher kann die Behörde sich nicht auf das Datum des Bescheides berufen.

Es hat vielmehr dann eine Rückwirkung zu erfolgen.


Und dieser Rechtsansatz dieser höchstrichterlichen Entscheidung wird nach Ihrer Darstellung auch hier anzuwenden sein.


Bestehen Sie also auf die Leistungen.


Gegen den Bescheid vom 27.06.2025 sollten Sie also vorgehen, damit er nicht bestandskräftig wird.


Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwältin


Sylvia True-Bohle


Rückfrage vom Fragesteller 9. Juli 2025 | 08:21

Herzlichen Dank für den Hinweis mit dem Bundessozialgerichtsurteil.
Es ist natürlich ein ganz leicht anderer Sachverhalt, da in dem Fall das Merkzeichen 'G' bereits zuerkannt worden ist, bevor der Kläger dann später den Antrag auf Mehrbedarf (durch das G) gestellt hat und das alles durch die Behörde verzögert wurde.
Bei uns liegt leider nur die Schwerbehinderteneigenschaft nebst H und B seit 2017 vor und G erst mit Bescheid vom 27.5.25.
Dennoch versuche ich es, denn die Eigenschaft der Schwerbehinderung lag ja bereits vor und G wurde rückwirkend zuerkannt. Wer nicht wagt, der nicht gewinnt.
Also nochmal vielen Dank für die schnelle Rückmeldung
Herzliche Grüße aus Hamburg

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 9. Juli 2025 | 08:59

Sehr geehrte Ratsuchende,

der Rechtsgedanke aus dem Urteil bezüglich der Rückwirkung ist anzuwenden.

Darauf können und sollten Sie sich stützen.

Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwältin

Sylvia True-Bohle

Bewertung des Fragestellers 11. Juli 2025 | 09:38

Hat Ihnen der Anwalt weitergeholfen?

Wie verständlich war der Anwalt?

Wie ausführlich war die Arbeit?

Wie freundlich war der Anwalt?

Empfehlen Sie diesen Anwalt weiter?

"

Schnelle und kompetente Empfehlung der Anwältin.
Verständlich und praxisnah.
Herzlichen Dank !

"
Mehr Bewertungen von Rechtsanwältin Sylvia True-Bohle »
BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 11. Juli 2025
5/5,0

Schnelle und kompetente Empfehlung der Anwältin.
Verständlich und praxisnah.
Herzlichen Dank !


ANTWORT VON

(2984)

Damm 2
26135 Oldenburg
Tel: 0441 26 7 26
Web: https://WWW.RA-BOHLE.DE
E-Mail:
RECHTSGEBIETE
Familienrecht, Kaufrecht, Strafrecht, Vertragsrecht, Sozialrecht