Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich basierend auf Ihren Angaben und unter Beachtung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten möchte:
Solange diese Grundstücke im Grundbuch eigenständige Grundstücke sind, bleiben die beiden sich widersprechenden Bauverordnungen anwendbar.
Eine allgemein genutzte Übereinkunft gibt es nicht, weil immer nur eine Bauverordnung auf ein Grundstück anwendbar ist. Der Knackpunkt in Ihrem Fall ist, dass es sich rechtlich um zwei Grundstücke handelt.
Bitte teilen Sie in der kostenlosen Nachfrage kurz mit, welche Bauverordnungen genau Sie meinen.
Ich hoffe, Ihre Frage damit beantwortet zu haben. Bitte benutzen Sie bei Bedarf die kostenlose Nachfragefunktion.
Ansonsten verbleibe ich
mit freundlichen Grüßen,
Robert Weber
Rechtsanwalt
Das Zurückhalten relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung radikal verändern. Diese Beurteilung ist lediglich eine erste rechtliche Orientierung.
Rückfrage vom Fragesteller
28.07.2013 | 01:14
Auf unsere Seite ist durchgehende Bebauung erlaubt, de facto aber nicht immer genutzt. Etwa die Hälfte der Grundstücke hat freistehende Häuser, der Rest sind Reihenhäuser. Ab der nun für uns relevant gewordene Grenze ist keine durchgehende Bebauung erlaubt. Ca 50 Meter weiter ist sie hingegen wieder erlaubt, was zeigt, dass wir ausgerechnet eine Ausnahmefläche angrenzend haben. Aber deren damals geplanter Sonderfall mit extra ausgewiesenen Weg wurde inzwischen zurückgenommen. Sieht für mich so aus, dass hier jemand die Bauordnung mal aufräumen sollte...
Und nicht zu vergessen, just in diesem Bereich sind die Baugrenzen anders gesetzt wie drum herum.
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
28.07.2013 | 01:20
Sehr geehrter Ratsuchender,
in der Tat sieht es nach unbereinigten Bauvorschriften aus. In dem Fall wird es unter Umständen möglich sein, das Problem im Rahmen der Baugenehmigung zu lösen. Ich rege an, bei der Beantragung der Baugenehmigung einen örtlichen Fachanwalt für öffentliches Baurecht einzuschalten.
Mit freundlichen Grüßen,
Robert Weber
Rechtsanwalt