Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Sie haben beide als Nachbarn die Pflicht der Sicherung (§909 BGB). d.h. die Kosten wären 50/50 zu verteilen, wenn sich beide Maßnahmen bedingen.
Sie haben das als Laie richtig gesehen, dass wenn Sie alleine handeln, noch kein Nachbar etwas unternimmt und die Sicherung ausreicht, muss nichts weiter unternommen werden. Nun handeln Sie aber gleichzeitig und hängen zwangsweise aneinander.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwältin Dr. Corina Seiter
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Rechtsanwältin Dr. Corina Seiter
Fachanwältin für Familienrecht, Fachanwältin für Verkehrsrecht
Vielen Dank für die Antwort. So hab ich die Antwort jetzt verstanden:
- Wir müssten die Kosten für unsere L-Steine tragen.
- Der Nachbar müsste die Kosten für die 50 cm Gabionenwand tragen.
- Die Mehrkosten für die 100 cm Gabionenwand zu der 50 cm Gabionenwand würden 50/50 geteilt.
Passt das Verständnis?
Ja - das wäre richtig - leider ist es im Nachbarrecht ja immer schwierig, Ansprüche durchzusetzen, aber ich denke, dass das auch der Nachbar plausibel fände, viel Erfolg!