Gerne zu Ihrer Frage:
Mich würde interessieren, ob der Nachbar rechtlich das Fällen der Baums verlangen kann.
Antwort: Da weder ein Überwuchs besteht noch der Abstand einer Grenzbepflanzung tangiert ist (§ 16 Gesetz über das Nachbarrecht; Nachbarrechtsgesetz - NRG) sehe ich (per Ferndiagnose!) keinen Anspruch Ihres Nachbarn auf das Fällen des Magnolienbaums/strauchs.
Insofern muss der Nachbar auch den Schattenwurf hinnehmen. Ggf. könnten Sie im Rahmen nachbarschaftlichen Wohlverhaltens (§242 BGB) freiwillig einen angemessenen Rückschnitt (während der zulässigen Schnittperiode des Naturschutzgesetzes) vornehmen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Rückfrage vom Fragesteller
27.04.2020 | 20:52
Vielen Dank für Ihre kompetente Antwort. Der pflanzenverträgliche Rückschnitt im Herbst wird wohl die beste Lösung sein. Wie weit muss die Magnolie von der Grenze entfernt sein? Danke und einen schönen Abend.
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
27.04.2020 | 23:48
Gerne zu Ihrer Nachfrage:
Ihrer Beschreibung nach: Bis zur Höhe von 4 Metern: 2 Meter Abstand. Darüber (lediglich) Rückschnitt.
Ggf. gilt noch § 16 Absatz (2) BW NRG: Der Abstand nach Absatz 1 Nr. 2 ermäßigt sich gegenüber Grundstücken in Innerortslage auf die Hälfte.
§ 16 Absatz (3) BW NRG: Der Besitzer eines Gehölzes, das die nach Absatz 1 Nummern 1, 2 oder 4 Buchstabe c zulässige Höhe überschritten hat, ist zur Verkürzung verpflichtet, jedoch nicht in der Zeit vom 1. März bis 30. September.
Ggf. gibt es in Ihrer Gemeinde auch noch eine Baumschutzsatzung.
Ansonsten schützt Sie vor einer "Beseitigung" (durch Fällen) :
§ 26 BW NRG
Verjährung
(1) Beseitigungsansprüche nach diesem Gesetz verjähren in fünf Jahren. Sind Gehölze im Sinne des § 16 Absatz 1 Nummer 4 oder 5 betroffen, so beträgt die Verjährungsfrist zehn Jahre. Bei Pflanzungen beginnt der Lauf der Verjährungsfrist mit dem 1. Juli nach der Pflanzung. Bei an Ort und Stelle gezogenen Gehölzen beginnt sie am 1. Juli des zweiten Entwicklungsjahres. Bei späterer Veränderung der artgemäßen Ausdehnung des Gehölzes beginnt die Verjährung von neuem; dasselbe gilt im Falle des § 16 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe c, wenn die Umtriebszeit von zehn Jahren überschritten wird.
Aber wie gesagt: Nachbarschaftlicher Friede hat auch einen Wert. Ich empfehle deshalb einen Rückschnitt beizubehalten , denn leider ist der hier insgesamt einschlägige § 16 BW NRG in seiner ganzen Fülle nicht immer exakt auf den Punkt zu bringen. Denn auch ob Baum oder Strauch und Art des Baums oder Strauchs kann es zu unterschiedlichen Ergebnissen führen.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr
Willy Burgmer
- Rechtsanwalt