Sehr geehrte Fragestellerin,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung und Ihres Einsatzes gerne wie folgt beantworten darf. Vorab möchte ich jedoch darauf hinweisen, dass auf diesem Portal lediglich eine erste rechtliche Einschätzung möglich ist, die eine tiefer gehende anwaltliche Beratung nicht ersetzen kann.
Insbesondere möchte ich meinem Vorredner beipflichten, dass für den Ihrerseits gewählten Mindesteinsatz hier keine vollumfängliche, besonders ausführliche Beantwortung Ihrer Frage erfolgen kann, wozu die Plattform jedoch auch grundsätzlich nicht gedacht ist, sich die beantwortenden Rechtsanwälte jedoch bei einem angemessenen, höheren Einsatz zumeist um nähere Detailtiefe bemühen und nicht selten sogar auch Aktenzeichen der Urteile vergleichbarer Fällen beifügen, was ich momentan nicht nur wegen des besonder geringen Einsatzes nicht liefern kann; ich benötige schlicht und einfach mehr Details.
Hinsichtlich der zulässigen Art und Weise einer Einfriedung bzw. bezüglich möglicher Grenzzäune ist für Ihr Grundstück, das in NRW liegt, das Nachbarrechtsgesetz NRW (NachbG NRW ) einschlägig. In diesem Gesetz existieren zu den Einfriedungen in den §§ 32 ff. NachbG NRW gewisse Vorschriften, die eingehalten werden müssen; dazu finden die Vorschriften des BGB Anwedung.
Nach § 35 Abs. 1 NachbG NRW muss die Einfriedung ortsüblich sein. Hierzu existiert eine umfangreiche Rechtsprechung, die ich Ihnen bei einer ausführlicheren Beratung gerne im Einzelnen erläutern möchte. Lässt sich eine ortsübliche Einfriedung nicht feststellen, so ist nach § 35 Abs. 1 Satz 2 NachbG NRW eine etwa 1,20 m hohe Einfriedung zu errichten, wenn öffentlich-rechtliche Vorschriften keine andere Art einer Einfriedung vorschreiben.
Diesbezüglich ist eine Befassung mit den in Ihrem Fall konkreten Umständen unumgänglich, da eine genaue Einarbeitung, insbesondere in die ggf. vorhandenen öffentlich rechtlichen Vorschriften erforderlich ist.
Dadurch lässt sich klären, ob von einer rechtswidrigen oder einer rechtsmäßigen Einfriedung auszugehen ist.
Sollte es sich um eine rechtwidrige Einfriedung handeln, wäre der Frage nachzugehen, ob ein Anspruch auf Beseitigung ggf. wegen der, Ihren Schilderungen nach, bereits vor langer Zeit errichteten Einfriedung ausgeschlossen wäre. In diesem Zusammenhang kann dann auch geklärt werden, was für eine Einfriedung nach dem Gesetz rechtmäßig ist, d. h. eine Mauer, eine Holzwand, ein Spriegelzaun oder eine Hecke, mit einer bestimmten Höhe.
Anschließend könnte ich Sie in eine Schlichtungsverfahren oder einen Gerichtsverfahren vertreten, soweit dies erforderlich sein sollte und man nicht zu einer einvernehmlichen Lösung kommen sollte, um die ich mich stets bemühe und damit in den meisten Fällen auch erfolgreich bin.
Ich hoffe, Ihnen mit der Beantwortung Ihrer Fragen eine Unterstützung zur ersten Orientierung gegeben zu haben. Um lediglich Verständnisfragen zu klären, nutzen Sie bitte die kostenfreie Nachfragefunktion.
Bedenken Sie bitte, dass ich Ihnen im Rahmen dieser ersten rechtlichen Einschätzung, aufgrund der hier geschilderten Sachverhaltsdarstellung, die ggf. ohne Kenntnis sämtlicher Sachverhaltsumstände geschieht, keinen abschließenden Rat in Ihrer konkreten Rechtsangelegenheit geben kann; dazu ist dieses Portal nicht gedacht.
Sofern Sie eine abschließende Beurteilung des gesamten Sachverhaltes wünschen, empfehle ich Ihnen, ggf. einen Rechtsanwalt in Ihrer Nähe zu kontaktieren und mit ihm die Sachlage nach seinem Einblick in sämtliche, bei Ihnen vorhandene Unterlagen und unter Berücksichtigung sonstiger Beweismittel und einer darauf aufbauenden ausführlichen Prüfung der Rechtslage konkret zu besprechen; ggf. ergeben sich aufgrund der Einsichtnahme in Ihre Unterlagen, der Hinzuziehung von Zeugen und der Besprechung weiterer Umstände und Hintergründe zusätzlich zu berücksichtigende Tatsachen und entsprechende Gesichtspunkte, die zu einer anderen rechtlichen Bewertung führen können.
Gerne stehe ich jedoch auch ich Ihnen für eine weitere Beratung bereit. In diesem Fall würden die Ihnen hier entstandenen Kosten angerechnet werden; eine weitergehende Beratung ist ohne weiteres auch telefonisch oder per E-Mail möglich, wobei Sie hinsichtlich der dafür entstehenden Kosten näheres bitte meiner Internetseite entnehmen möchten.
Mit freundlichem Gruß
Thomas Joerss
Rechtsanwalt