Sehr geehrter Fragesteller,
solange die Vereinbarung des Alteigentümers mit Ihrem Nachbarn nicht im Grundbuch auftaucht oder gar im notariellen Kaufvertrag eindeutig darauf Bezug genommen wird und daraus geschlossen werden kann, dass Sie diese Vereinbarung übernehmen, brauchen Sie sich nicht daran zu halten (Bundesgerichtshof, Urteil vom 29.02.2008 - V ZR 31/07
) und können notfalls auch Beseitigung verlangen.
Bei weiteren Fragen oder wenn Sie bei diesem Fall Hilfe brauchen sollten, stehe ich Ihnen selbstverständlich jederzeit zur Verfügung, da meine Kanzlei auch auf bundesweite Mandate ausgerichtet ist. Die von Ihnen entrichtete Beratungsgebühr würde im Falle einer Beauftragung angerechnet werden.
Mit freundlichen Grüßen
Hoffmeyer, LL.M.
Rechtsanwalt
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