Sehr geehrte Rechtsratssuchende,
sehr geehrter Rechtsratssuchender,
gerne nehme ich zu den von Ihnen aufgeworfenen Fragen im Zusammenhang mit der Übertragung Ihrer Eigentumswohnung auf Ihre minderjährige Tochter Stellung und beantworte diese wie folgt:
1.Ich bin Eigentümer einer Eigentumswohnung. Ich möchte diese Wohnung an meine Tochter überschreiben; will aber nicht, dass meine Ex-Frau in irgendeiner Weise über die Wohnung verfügen kann. Ist dies möglich ??????
Ja, eine Übertragung bedürfte lediglich der notariellen Beurkundung. Aufgrund des gemeinschaftlichen Sorgerechts wären zwar Sie und die Mutter beide Vormund der Tochter, gem. § 1821 Abs. 1 Nr. 1 BGB
bedürfte jedoch eine Verfügung über die ETW zwingend der Zustimmung des Vormundschaftsgerichts. Eine einseitige Verfügung der Mutter über die ETW ist daher ausgeschlossen.
2.Wenn ich die Wohnung dann doch vielleicht verkaufen möchte, geht das dann noch ???
Nein, sobald die Immobilie übertragen wurde, können Sie über diese nicht mehr verfügen. Vielmehr ist lediglich Ihre Tochter als neue Eigentümerin zur Verfügung berechtigt, wobei die Zustimmung des Vormundschaftsgerichts eingeholt werden müsste, vgl. oben Antwort zu Frage 1.
3.Ist steuerlich etwas zu beachten ???
Steuerlich ist zu beachten, dass Sie alle 10 Jahre an jedes Ihrer Kinder Vermögen im Wert von 205 TEUR steuerfrei schenk- und/oder erbweise übertragen können.
Bzgl. der Bewertung der ETW ist derzeit weiter zu erwähnen, dass der Ansatz der ETW bei der Bewertung nicht mit dem Verkehrswert, sondern mit dem wesentlich niedriger liegenden Einheitswert erfolgt.
Die Übertragung der ETW würde daher schenk- und erbschaftssteuerfrei erfolgen können.
Des weiteren ist zu beachten, dass auch eine Grunderwerbsteuer nicht entsteht.
Ich hoffe, Ihnen mit meinen Anmerkungen weitergeholfen zu haben, wünsche Ihnen viel Erfolg und stehe Ihnen für etwaige Rückfragen und weitere Auskünfte gerne zur Verfügung.
Für das mir entgegengebrachte Vertrauen darf ich mich bei Ihnen bedanken und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Andrea Fey
Rechtsanwältin und Notarin
Fachanwältin für Steuerrecht
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