Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
vielen Dank für Ihre juristisch sehr interessante Frage.
Ausgangspunkt für Ihren Fall ist § 947 BGB
, der wie folgt lautet:
(1) Werden bewegliche Sachen miteinander dergestalt verbunden, dass sie wesentliche Bestandteile einer einheitlichen Sache werden, so werden die bisherigen Eigentümer Miteigentümer dieser Sache; die Anteile bestimmen sich nach dem Verhältnis des Wertes, den die Sachen zur Zeit der Verbindung haben.
(2) Ist eine der Sachen als die Hauptsache anzusehen, so erwirbt ihr Eigentümer das Alleineigentum.
Diese Vorschrift ist nicht abdingbar, insbesondere auch nicht durch den Eigentumsvorbehalt, den Sie mit Ihrem Kunden vereinbart hatten. Aus meiner Sicht stellt sich die Situation in Ihrem Fall daher wie folgt dar:
Sie haben die neue, Ihnen gehörende Tastatur in den Laptop eingebaut. Durch diesen Einbau ist eine "einheitliche Sache" im Sinne von § 947 Abs. 1 BGB
geschaffen worden, denn die Tastatur wird nach der Verkehrsanschauung nunmehr nicht mehr als selbstständige Sache, sondern als Bestandteil des Laptops angesehen. Fraglich ist allerdings, ob die Tastatur auch "wesentlicher Bestandteil" dieser einheitlichen Sache geworden ist. Gemäß § 93 BGB
sind "wesentliche Bestandteile einer Sache" solche Bestandteile, die nicht voneinander getrennt werden können, ohne dass der eine oder andere zerstört oder in seinem Wesen verändert wird. Nach Ihren Angaben kann die Tastatur einfach wieder aus dem Laptop herausgenommen werden, ohne dass hierdurch die Tastatur oder der Laptop zerstört oder in ihrem Wesen verändert würden. Nach dem Buchstaben des Gesetzes ist die Tastatur also nicht wesentlicher Bestandteil des Laptops geworden, so dass § 947 BGB
nicht greift und Sie somit unter Berufung auf den Eigentumsvorbehalt die Tastatur ausbauen dürften.
Die Rechtsprechung geht bei der Definition der "wesentlichen Bestandteile" allerdings des Öfteren über den Wortlaut des § 93 BGB
hinaus. Nach Auffassung des BGH sind z.B. auch Schrauben, Zahnräder etc., die in einer Maschine verbaut sind, "wesentliche Bestandteile" der Maschine, obwohl die Schrauben oder Zahnräder ebenfalls einfach wieder aus der Maschine entfernt werden könnten, ohne dass sie oder die Maschine zerstört würden. Begründet wird diese Rechtsprechung mit dem im Verhältnis zur Hauptsache - der Maschine - geringen Wert der Schrauben etc. Wenn in Ihrem Fall die Tastatur ebenfalls weit weniger wert ist als der Laptop, könnte Ihr Kunde sich also auf die besagte Rechtsprechung berufen. Wenn allerdings ein Eigentumsvorbehalt vereinbart wurde, zieht sich die Rechtsprechung, um den Interessen des Lieferanten gerecht zu werden, allerdings doch wieder zurück und neigt eher dazu, das Vorliegen eines "wesentlichen Bestandteils" zu verneinen.
Sie sollten also ruhig Ihren Kunden auffordern, die Tastatur entweder selbst auszubauen und zurückzugeben oder selbige von Ihnen ausbauen zu lassen. Nur dann, wenn der Wert der Tastatur erheblich unter dem Wert des Laptops liegen sollte (was bei einem Preis von 75 EUR für die Tastatur kaum anzunehmen ist), hätte Ihr Kunde überhaupt Chancen, sich diesem Ansinnen mit Erfolg zu verweigern. Und auch dann hätten Sie, weil die Rechtsprechung in Fällen mit Eigentumsvorbehalt mit der Anwendung des § 947 BGB
äußerst vorsichtig ist, gute Aussichten, Ihre Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt trotzdem durchzusetzen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen. Für Rückfragen stehe ich gern zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Jana Laurentius
(Rechtsanwältin)
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