Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
In der Sache nehme ich, in Ansehung Ihres Einsatzes Stellung wie folgt:
Nach § 22 InsO
hat der vorläufige Insolvenzverwalter die Verpflichtung das Vermögen des Schuldners zu sichern und zu erhalten. Die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis geht auf den vorläufigen Insolvenzverwalter über.
Im Regelfall hat der vorläufige Insolvenzverwalter das Unternehmen des Schuldners fortzuführen, also Rechtsgeschäfte abzuwickeln, Darlehen zu beantragen.
Das bedeutet, Sie können vom vorläufigen Insolvenzverwalter die Zahlung der Ware oder die Herausgabe der Ware verlangen.
Soweit das Insolvenzverfahren tatsächlich eröffnet wird gilt §§ 50, 51 InSO.
Danach haben Sie ein Absonderungsrecht für Waren, die Sie unter Eigentumsvorbehalt geliefert haben.
Auch im Falle der Insolvenz wird der Lieferant die Ware zurückerhalten, da sie von der Insolvenzmasse abzusondern ist.
Ich hoffe Ihnen mit meinen Ausführungen einen ersten Überblick verschafft zu haben und verbleibe
Mit freundlichen Grüßen
Hans-Georg Schiessl
Rechtsanwalt
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