Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich aufgrund der mitgeteilten Tatsachen wiefolgt beantworten möchte:
1.Nach Aufhebung des gesetzlichen Güterstandes tritt Gütertrennung ein. Danach muß ein Vermögensausgleich nicht mehr durchgeführt werden, es sei denn, es wurde in der Aufhebungsvereinbarung so verhandelt.
2.Wenn Sie dennoch das Haus auf Ihre Frau übertragen wollen, wird sie Eigentümerin des Hauses. Sie können sich ein umfangreiches Nießbrauchrecht eintragen lassen. Es berechtigt Sie, Nutzungen aus den betreffenden Vermögenswerten zu ziehen.
3.Das bedeutet, dass Sie das Haus vermieten können und die Mieteinnahmen einstreichen oder das Haus selbst nutzen können. Ihre Frau kann das Haus zwar verkaufen, jedoch bleibt Ihr Nießbrauchrecht bestehen. Es wird also mehr als schwierig ein solches Haus zu verkaufen! Sie können sich auch ein Vorkaufsrecht eintragen lassen. Wenn sie dann wirklich verkaufen will, haben Sie das Recht zum Kauf des Hauses zu den Konditionen, die Ihre Frau mit einem potetiellen Verkäufer erziehlt hat.
4.Sie können als Nießbraucher also das Haus nutzen, wie Sie wollen. Ihre Frau ist dann zwar Eigentümerin, wirtschaftlich gesehen sind Sie der Eigentümer.
Ich hoffe, diese Ausführungen haben Ihnen bei Ihrem Rechtsproblem weiter geholfen.
Mit freundlichen Grüssen
Nina Heussen
Rechtsanwältin
info@anwaeltin-heussen.de
www.anwaeltin-heussen.de
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