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Eigentumsübertragung unter Vorbehalt (Zugewinnausgleich unter Bedingung)

6. November 2005 12:34 |
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Vertragsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Nina Marx

Hallo,

ich will vom Status des Zugewinngemeinschaft mit meiner Frau in den Zustand der Gütertrennung übergehen.

Danach möchte ich unser (in meinem alleinigem Eigentum) befindliche Haus meiner Frau übertragen um damit den Zugewinn während unserer Ehe auszugleichen. Kann ich an diese Übertragung bestimmte Bedingungen knüpfen die über ein lebenslanges Wohnrecht hinausgehen?
Konkret möchte ich verhindern, dass sie das Haus baulich verändert, Teile vermietet, verkauft oder ähliche kostenintensiven Eingriffe im Alleingang vornimmt. Allerdings würde ich mir die selben Optionen gerne selber vorbehalten. Dies ist dann wahrscheinlich nur noch in Abstimmung mit ihr möglich?

Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich aufgrund der mitgeteilten Tatsachen wiefolgt beantworten möchte:

1.Nach Aufhebung des gesetzlichen Güterstandes tritt Gütertrennung ein. Danach muß ein Vermögensausgleich nicht mehr durchgeführt werden, es sei denn, es wurde in der Aufhebungsvereinbarung so verhandelt.

2.Wenn Sie dennoch das Haus auf Ihre Frau übertragen wollen, wird sie Eigentümerin des Hauses. Sie können sich ein umfangreiches Nießbrauchrecht eintragen lassen. Es berechtigt Sie, Nutzungen aus den betreffenden Vermögenswerten zu ziehen.

3.Das bedeutet, dass Sie das Haus vermieten können und die Mieteinnahmen einstreichen oder das Haus selbst nutzen können. Ihre Frau kann das Haus zwar verkaufen, jedoch bleibt Ihr Nießbrauchrecht bestehen. Es wird also mehr als schwierig ein solches Haus zu verkaufen! Sie können sich auch ein Vorkaufsrecht eintragen lassen. Wenn sie dann wirklich verkaufen will, haben Sie das Recht zum Kauf des Hauses zu den Konditionen, die Ihre Frau mit einem potetiellen Verkäufer erziehlt hat.

4.Sie können als Nießbraucher also das Haus nutzen, wie Sie wollen. Ihre Frau ist dann zwar Eigentümerin, wirtschaftlich gesehen sind Sie der Eigentümer.

Ich hoffe, diese Ausführungen haben Ihnen bei Ihrem Rechtsproblem weiter geholfen.

Mit freundlichen Grüssen

Nina Heussen
Rechtsanwältin

info@anwaeltin-heussen.de
www.anwaeltin-heussen.de

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