Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Frage a)
Nach dem im deutschen Recht geltenden sog. Abstraktionsprinzip vollzieht sich der Eigentumserwerb unabhängig vom zugrunde liegenden schuldrechtlichen Erfüllungsgeschäft (Kaufvertrag) und auch von der Bezahlung.
Die Übereignung erfolgt durch einen eigenständigen sog. dinglichen Vertrag (§ 929 BGB
), indem der Eigentümer dem Erwerber die Sache übergibt, und sich beide darüber einig sind, dass das Eigenmtum vom bisherigen Eigetümer auf den Erwerber übergehen soll.
Durch die erste Übergabe der Ware an A wollte H das Eigentum nicht an A übertragen, sondern er wollte es an EO übertragen, da er davon ausging, EO sei der Käufer, bezahle die Ware, während A nur als Erfüllungsgehilfe bzw. Empfangsbote von EO handele.
Umgekehrt wollte A aber nicht für EO das Eigentum erwerben.
Es hat zu diesem Zeitpunkt also keine wirksame dingliche Einigung über den Eigentumsübergang zwischen A und H gegeben.
H ist also zunächst Eigentümer der Wate geblieben.
Theoretisch wäre es denkbar, dass EO das Eigentum an der Ware gutgläubig von A als Nichtberechtigtem erworben hat, wenn EO gutgläubig A für den Eigentümer gehalten hätte, und A das Eigentum auf EO "übertragen" hätte (§§ 932
, 933 BGB
).
Auch hier fehlt es aber einer Veräußerung der Ware von A an EO. Die bloße Einlagerung bei EO ist weder eine Veräußerung noch Übereignung der Ware.
Es hat zu diesem Zeitpunkt also keine Einigung über einen Eigentumsübergang gegeben.
Allerdings hat es nachträglich eine Veräußerung des Eigentums von H an A gegeben, nämlich nachdem A nachträglich Kontakt zu H aufgenommen hat ,und H ihm mitteilte, A sei der Eigentümer. Hierin liegt jedenfalls die nachträgliche sachenrechtliche Einigung zwischen H und A, dass A jetzt neuer Eigentümer der Sache sein soll. Da sich die Sache nicht mehr im Besitz von A oder H befindet, sondern im Besitz von EO, muss die nach § 929 BGB
an sich erforderliche Übergabe der Ware in diesem Fall durch Abtretung der Herausgabeansprüche des H gegen EO erfolgen, § 931 BGB
.
Solange H seine Herausgabeabsprüche gegen EO nicht an A abgetreten hat, liegt noch keine wirksame und vollständie Eigentumsübertragung an A vor.
H ist demnach also immer noch Eigentümer der Ware.
Allerdings spricht die gesetzliche Vermutung (§ 1006 BGB
) dafür, dass der Besitzer auch der Eigentümer der Sache ist. In einem Rechtsstreit muss daher A, und nicht EO, beweisen, dass er Eigentümer der Ware ist.
Frage b:
Wenn man einmal hypothetisch unterstellt, EO hätte das Eigentum an der Ware erworben, dann hätte A keinen Anspruch auf Herausgabe der Ware gegen EO.
Dies würde nämlich voraussetzen, dass
- A zwischenzeitlich Eigentümer der Ware wurde,
- der nachfolgende Eigentumserwerb durch EO nichtig oder unwirksam oder anfechtbar ist; in diesem Fall kann A nach den Regeln der ungerechtfertigten Bereicherung die Herausgabe des Eigentums von EO verlangen (§ 812 Abs. 1 BGB
).
Allerdings gibt der von Ihnen mitgeteilte Sachverhalt für ein Vorliegen der genannten Voraussetzungen keine Anhaltspunkte her.
Frage c:
A hat den Kaufpreis in der irrtümlichen Annahme an H gezahlt, dass zwischen ihm und H ein Kaufvertrag über die Ware zustande gekommen sei; tatsächlich war dies wegen der AGB des H nicht der Fall.
Demnach hat A den Kaufpreis ohne wirksame schuldrechtliche Verpflichtung (Kaufvertrag), oder - wie der Jurist sagt - rechtsgrundlos, an H gezahlt.
Deshalb hat A gegen H einen Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises wegen ungerechtfertigter Bereicherung (§ 812 Abs. 1 BGB
).
Frage d1:
EO muss die Ware nur dann an H herausgeben, wenn dies von H verlangt wird. Dabei kann EO wegen der Lagerkosten ein Zurückbehaltungsrecht an der Ware gektend machen und verlangen, dass die Ware nur Zug um Zug gegen Erstattung der Lagerkosten herausgegeben wird (§ 1000 Satz 1 BGB
). Bei der Einlagerung handelt es sich um eine sog. Verwendung auf die Sache.
Eine Geldzahlung schuldet EO an H nur dann, wenn zwischen H und EO nachträglich ein Kaufvertrag über die Ware abgeschlossen wird, oder wenn EO die Ware nach angemessener Fristsetzung nicht an H zurückgibt, und dieser sodann statt der Herausgabe Schadenersatz gegen EO geltend mascht.
Frage d2:
Solange EO die Ware mit Wissen und Einverständnis des jetzigen Eigentümers - H - besitzt, und dieser nicht vergeblich von EO die Herausgabe verlangt, begeht EO keine Unterschlagung.
Frage e:
A hat zwei Möglichkeiten:
aa)
A macht gegen H die Rückzahlung des Kaufpreises, ggfs. nach erfolgloser Fristsetzung gerichtlich - geltend. Gesetzliche Anspruchsgrundlage ist § 812 Abs. 1 BGB
.
bb)
A lässt sich von H dessen Herausgabeansprüche gegen EO abtreten (s.o.). Sodann fordert er EO unter Setzen einer angemessenen Frist zur Herausgabe der Ware, Zug um Zug gegen Erstattung der Lagerkosten, auf. Mit dieser Aufforderung verbindet A die Ankündigung, dass er nach fruchtlosem Verstreichen der Frist die Herausgabe ablehnen wird, und statt dessen Schadenersatz von EO verlangen wird (§§ 985
, 280 Abs. 1 Satz 1
, 281 Abs. 1 Satz 1 BGB
).
Frage f:
Anspruch auf Ersatz nicht mehr nutzbarer Ware gegen EO hat A nicht, da Schadenersatz ein Verschulden von EO voraussetzt. Bloßes Überschreiten der zeitlichen Verfalldauer ist aber kein schuldhaftes Verhalten von EO gegenüber A.
Bisher hat EO keine Herausgabepflicht an A, die sie schuldhaft hätte verletzen können.
Für ein Unbrauchbarwerden der Waren wegen zwischenzeitlichem Überschreiten der Verfallfrist kann A daher von EO keinen Schadenersatz verlangen.
Frage g:
Es handelt sich vorliegend um eine bürgerlich-rechtliche Streitigkeit.
Hierfür ist die Zuständigkeit der ordentlichen (Zivil-)Gwerichte gegeben.
Eine Klage vor dem Verwaltungsgegricht gegen die "Ermahnung" müsste schon wegen fehlender Gerichtszuständigkeit als unzulässig abgewiesen werden.
Die "Ermahnung" durch EO ist auch kein sog. Verwaltungsakt, den A vor dem Verwaltungsgericht anfechten, oder dessen Rechtswidrigkeit er feststellen lassen könnte.
Denkbar ist jedoch eine Feststellungsklage des A gegen EO vor dem Zivilgericht mit dem Antrag festzustellen, dass die von EO ausgesprochene Ermahnung unbegründet ist.
Hieran fehlt jedoch das Rechtsschutzinteresse, wenn A statt dessen die Möglichkeit hat, EO auf Leistung zu verklagen (Herausgabe oder Schadenersatz).
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Diese Antwort ist vom 31.03.2014 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwalt C. Norbert Neumann
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Rechtsanwalt C. Norbert Neumann
Herzlichen Dank für die schnelle und kompetente Info!
1) zu Frage c) noch die Nachfrage: Wie sich nun feststellt, hat A keinen Zugang zu den AGB erhalten. Diese waren weder mit der Rechnung geliefert worden, noch in der Auftragsbestätigung, noch befinden sich die AGB des Händlers auf seiner Homepage, d. h. diese sind und waren für A nicht einsehbar. Ändert dies etwas an der Konstellation?
2) Zudem muss es für H offensichtlich gewesen sein, dass die Überweisung von A nicht von einer Behörde stammt. Hat dies eine Auswirkung?
3) Da dies alles, wie bereits dargestellt, 2009 geschah: gibt es hier Verjährungsfristen?
Nochmals herzlichen Dank!
Sehr geehrter Fragesteller,
allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) einer Vertragspartei werden nur dann Bestandteil des Vertrages, wenn der Verwender der AGB ausdrücklich oder deutlich sichtbar bei Vertragsschluss auf seine AGB hinweist, und der anderen Vertragspaertei die zumutbare Möglichgkeit verschafft, in zumutbarer Weise von ihrem Ihnalt Kenntnis zu nehmen (§ 305 Abs. 3 BGB
).
Wenn H bei Vertragsschluss jeden Hinweis auf seine AGB unterlassen hat und für A auch keine zumutbare Möglichkeit der Einsichtnahme bestand, dann gelten diese auch nicht.
Dies bedeutet, es war dann für Sie bei der Lieferung nicht erkennbar, dass H nicht an Privatpersonen liefern und übereignen will. In diesem Fall war ein gutgläubiger Eigentumswerwerb durch Sie möglich, § 932 BGB
.
Dann kann A unmittelbar von EO das Eigentum herausverlangen, wobei ggfs. die Beschlagnahme durch die Staatsanwaltschaft vorher noch aufgehoben werden muss. (Zwischen A und EO bestand kein Kaufvertrag. Ein Leihvertrag kann vom Entleiher jederzeit gekündigt werden, § 604 Abs. 3 BGB
).
Durch wen die Überweisung erfolgte, hat keine rechtlichen Auswirkungen. Wenn A statt EO die Ware bezahlt hat, dann kann dies beispielsweise auch auf einer Vereinbarung zwischen A und EO beruhen. Es ist immer möglich, die Schuld eines Dritten zu bezahlen. H ist es egal, wer seine Rechnung bezahlt. (Hauptsache, sie werden bezahlt.)
Zahlungsansprüche verjähren in drei Jahren, wobei der Lauf der Verjährungsfrist zum Schluss des Kalenderjahres beginnt, in dem der Anspruch entstanden ist, §§ 195
, 199 Abs. 1 BGB
.
Ein Rückzahlungsanspruch des A gegen H aus ungerechtfertigter Bereicherung wäre demnach zum 31.12.2012 verjährt. Bei Schadenersatzansprüchen hängt es davon ab, wann der Schaden eingetreten ist. Die Verjährung ist aber gehemmt, wenn und solange zwischen den Parteien außergerichtliche Verhandlungen über den Anspruch stattfinden (§ 203 BGB
).
Herausgabeansprüche aus Eigentum verjähren erst nach 30 Jahren (§ 197 Abs. 1 Nr. 1 BGB
).
Mit freundlichen Grüßen,
Carsten Neumann
Rechtsanwalt