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Eigentumsklärung

28. März 2006 11:05 |
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Familienrecht


Eine gute Bekannte von mir hat sich vor kurzem von ihrem Ehemann getrennt und hatte sich einige Zeit zuvor einen neuen PKW gekauft. Der Kaufvertrag läuft auch auf ihren Namen. Nun hat sie einen leichten Schaden an dem Wagen und die Versicherung, die auf ihren Mann angemeldet ist, teilte ihr mit, dass ihr Ehemann der Eigentümer des PKW´s sei. Er hat wohl auch den Fahrzeugbrief mitgenommen.

Jetzt meine Frage: Ist der Ehemann wirklich der Eigentümer? Da meine Bekannte 70 Jahre alt ist, weiss sie nicht was sie jetzt tun kann um auch die Versicherung zu wechseln.

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich im Rahmen dieser Erstberatung wie folgt beantworten:

Es gilt grds. die Vermutung, dass derjenige, der im Besitz des Kfz-Briefs ist, auch Eigentümer des in dem Brief benannten Kfz ist.
Ihre Bekannte sollte daher sofort den Ehemann auffordern, den Kfz-Brief unverzüglich an sie herauszugeben.

Desweiteren sollte Ihre Bekannte unverzüglich Nachricht an die Versicherung geben, dass sie selbst die Eigentümerin des Kfz ist. Dazu sollte sie eine Kopie des Kaufvertrages beilegen.

Weiterhin sollte Ihre Bekannte die örtliche Kfz-Zulassungstelle anrufen und sich erkundigen, ob bzgl. des Kfz eine Umschreibung des Briefs stattgefunden hat. Ansonsten bietet sich an, der Kfz-Zulassungsstelle Mitteilung darüber zu machen, dass hinsichtlich der Eigentümerstellung Streitigkeiten bestehen und die Stelle bitten, Ihnen Mitteilung über eine evtl. Vorlage des Briefes zu machen, damit sie vor einer Umschreibung Stellung beziehen können.

Sollte bereits eine Umschreibung stattgefunden haben, so wären die Eigentumsverhältnisse wohl gerichtlich zu klären, falls der Ehemann die Herausgabe unter Hinweis auf eine bestehende Eigentümerstellung seinerseits verweigert.

Es bietet sich ferner an, sofort anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen, da ein gutgläubiger Dritter jedenfalls dann, wenn der Ehemann bereits als Eigentümer in dem Brief vermerkt ist, von diesem gutgläubig das Eigentum erwerben kann. Dann wäre der Dritte Eigentümer des Kfz geworden und das Kfz damit „weg“.

Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben.

Mit freundlichen Grüßen
Stephan André Schmidt, LL.M.
Rechtsanwalt

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