Sehr geehrter Ratsuchender,
ich bedanke mich für Ihre Anfrage, die ich wie folgt nach Ihren Angaben und Einsatzes beantworten möchte.
Wohnungseigentümer einer Wohnungseigentumsgemeinschaft sind grundsätzlich berechtigt, Anträge zur Wohnungseigentümerversammlung zu stellen, so dass diesbezüglich ein Anspruch besteht, dass diese grundsätzlich auf die Tagesordnung zu setzen sind.
Sollte dies nicht geschehen, könnte an eine nicht korrekte Einladung zur Wohnungseigentümerversammlung gedacht werden, so dass aufgrund nicht „querulantiver“, beschlussfähiger Anträge daran gedacht werden könnte, dass eine Anfechtung möglich wäre.
Sie könnten auch versuchen, etwaig der Wohnungseigentümerversammlung Ihre Anliegen gelegentlich der vier Anträge und der Umstände des Nichtplatzierens auf der Tagesordnung dazu zu bewegen, in der Versammlung über die Thematisierung gelegentlich der Annahme der Tagesordnung zu entscheiden.
Dies kann jedoch aber dazu führen, dass ein nicht anwesender Wohnungseigentümer im Rahmen der Anfechtung ggf. global gegen diese Vorgehensweise interveniert, da er sich ansonsten zur Teilnahme oder wenigstens wirksamen Vertretung entschlossen hätte, um ein etwaiges Abstimmungsergebnis zu beeinflussen.
Zuvörderst sollten Sie sich vielleicht noch vergewissern, ob die Teilungserklärung bzw. Gemeinschaftsordnung vorsieht, dass im Vorfeld der Verwalter und der Verwaltungsbeirat in der Vorbereitung auf die Wohnungseigentümerversammlung über die Annahme oder Ablehnung von Anträgen im Vorfeld autonom zu entscheiden in der Lagen sein könnten, was ggf. auch in einem früheren Mehrheitsbeschluss vielleicht von der Versammlung beschlossen wurde.
Ich hoffe, Ihnen weitergeholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Bernd Zahn
Rechtsanwalt
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