Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Frage.
1. Das Protokoll muss zwingend gefasste Beschlüsse mit Abstimmungs- und Beschlussergebnis enthalten. Das Ablaufprotokoll steht im Ermessen des Versammlungsvorsitzenden im Rahmen ordnungsgemäßer Verwaltung (vgl. Palandt-Bassenge, § 24 WEG
, Rn. 22). Es ist also möglich, dass Ihr "vorläufiges Protokoll" zunächst nur das Wesentliche enthält, bis das ausführliche Protokoll erstellt ist.
2. Das Gesetz sieht in § 24 VI WEG
keine bestimmte Frist vor. § 24 VI S. 2 bestimmt aber ein Einsichtsrecht jedes Eigentümers in die Niederschriften. Die Erstellung muss so rechtzeitig erfolgen, dass das Einsichtsrecht ausgeübt werden kann. Die Einsicht soll spätestens bis 1 Woche vor Ablauf der Klagefrist des § 46 I 1 WEG
ermöglicht werden (vgl. Palandt aaO. Rn. 24). Die Klagesfrist des § 46 von einem Monat läuft aber unabhängig vom Vorliegen des Protokolls. Sie sollten nach dem oben gesagten das vorläufige Protokoll binnen 3 Wochen nach der Versammlung vorlegen. Auf Notizen zur Vorbereitung des Protokolls erstreckt sich das Einsichtsrecht aber nicht.
Da sich der größte Teil des Protokolls auf den einen Punkt der Abwahl konzentriert, während alle restlichen Punkte klar und einfach sind, habe ich die Zusatzfrage:
Ist es formal möglich, das Protokoll mit allen zwingend erforderlichen Bestimmungen und auch (fast) allen Abläufen fertigzustellen, wobei dann lediglich bei dem Punkt des Ablaufs der Abwahl auf ein später fristgerecht einzureichendes Ablaufprotokoll zu verweisen?
Dieses würde ich dann in der von Ihnen genannten Frist von drei Wochen nachreichen.
Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Frage.
Ja, die von Ihnen genannte Vorgehensweise ist möglich. Der genaue Ablauf der Abwahl kann dem entgültigen Protokoll vorbehalten bleiben, allerdings muss der Beschluss selbst inklusive Abstimmungsergebnis im vorläufigen Protokoll enthalten sein.
Mit freundlichen Grüßen
Oliver Wöhler, Rechtsanwalt