Sehr geehrte Fragestellerin,
Ihre Fragen möchte ich unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung und des von Ihnen getätigten Einsatzes wie folgt beantworten:
Bei der von Ihnen geschilderten, erforderlichen Maßnahme handelt es sich nicht um eine Modernisierung sondern um eine Instandsetzung. Soweit die Reparaturen am Dach durchgeführt werden, weil eine Renovierungsbedürftigkeit besteht, greift die Regelung aus der Teilungserklärung, wonach diese Arbeiten mit einfacher Mehrheit beschlossen werden können.
Bei diesen Arbeiten handelt es sich auch nicht um bauliche Veränderungen im Sinne der Teilungserklärung, da die Arbeiten nach Ihrer Schilderung gerade nicht über eine ordnungsgemäße Instandsetzung hinausgehen.
Auch wenn Ihre Frage im Bezug auf das Stimmrecht dann ohne Bedeutung sein dürfte, möchte ich diese gleichwohl beantworten: Für eine 3/4-Mehrheit sind tatsächlich 9 Stimmen erforderlich.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort weitergeholfen zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Frank Dubbratz
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46535 Dinslaken
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Guten Tag Herr Dubbratz,
vielen Dank für Ihre Antwort. Sie haben mir bereits sehr weitergeholfen. Eine Nachfrage zum besseren Verständnis habe ich jedoch noch:
Kann ich aus Ihrer Antwort ableiten, dass die Teilungserklärung immer Vorrang vor dem WEG hat?
Wie ich ja oben bereits erwähnt habe, gilt bei uns das Wertprinzip. Die Ermittlung der z.B. benötigten einfachen Mehrheit erfolgt dann wohl nach den anwesenden MEA und nicht nach den anwesenden Personen.
Mit freundlichen Grüßen
D.B.
Sehr geehrte Fragestellerin,
Ihre Nachfrage möchte ich wie folgt beantworten:
Die Teilungserklärung hat nur insoweit Vorrang wie das WEG nicht ausdrücklich vorsieht, dass es sich um zwingende gesetzliche Regelungen handelt. Soweit im Gesetz - wie beispielsweise in § 22 Abs. 2 Satz 2 WEG
- vorgeschrieben ist, dass Abweichungen nicht zulässig sind, gilt die gesetzliche Regelung.
Mit freundlichen Grüßen
Dubbratz
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht