Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich aufgrund Ihrer Angaben gerne wie folgt beantworten möchte:
Grundsätzlich nimmt die Versicherung hier auf folgende Regelung Bezug: Wenn ein Versicherungsnehmer Halter mehrerer Fahrzeuge ist und durch ein Fahrzeug an einem anderen ein Schaden zugefügt wurde, so muss die Kfz-Haftpflichtversicherung hierfür nicht aufkommen. Die Begründung ist, dass die Haftpflichtversicherung nur dann in Anspruch genommen werden kann, wenn einem Dritten durch den Versicherungsunternehmer ein Schaden zugefügt wurde, nicht aber, wenn dieser sich selbst schädigt. Das gleiche gilt unter analoger Abwendung, wenn den Schaden eine mitversicherte Person verursacht hat, was vorliegend bei Ihnen zutrifft.
Diese Regelung betrifft aber nur die Schäden an Ihrem Auto und am Haus.
Der Schaden am Auto Ihre Sohnes müsste sich unproblematisch über die Vollkasko-Versicehrung reparieren lassen.
Ich hoffe, diese Ausführungen haben Ihnen bei Ihrem rechtlichen Problem weitergeholfen. Für eine weitere Beratung stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwaltskanzlei
Sven Kienhöfer
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73550 Waldstetten
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Antwort
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Sie schreiben: "Wenn ein Versicherungsnehmer Halter mehrerer Fahrzeuge ist und durch ein Fahrzeug an einem anderen ein Schaden zugefügt wurde, so muss die Kfz-Haftpflichtversicherung hierfür nicht aufkommen."
In unserem Fall sind aber die Fahrzeughalter ja nicht identisch, beide beteiligten Fahrzeuge haben ein anderen Halter ( Einmal mein Sohn und einmal ich).
Ich bin nur der Versicherungsnehmer beider Fahrzeuge.
Ändert das was?
Sehr geehrter Fragesteller,
hier wollte ich Ihnen die Rechtsprechung verdeutlichen, auf welche die Versicherung mutmaßlich Bezug nimmt. Wie bereits oben ausgeführt, gehe ich davon aus, dass die Versicherung eine Übertragung dieser Rechtsprechung auf Ihre konkrete Konstellation vornimmt(sog. analoge Anwendung).
Meiner Ansicht nach dürfte es deshalb leider schwer werden die Schadenspositionen an Ihrem Auto bzw. dem Haus geltend zu machen.
Sollte die Versicherung eine Regulierung zuerst ablehnen, könnten Sie noch versuchen über eine anwaltliche Vertretung eine Regulierung oder zumindest eine Kulanzzahlung zu erreichen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwaltskanzlei
Sven Kienhöfer
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