Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Grundsätzlich kommt ein Vertragsschluß bei der KFZ-Versicherung erst mit Übermittlung des Versicherungsscheins zustande. Allein der Antrag im Januar genügt also nicht für einen Vertragsschluß, sondern der Antrag ist durch den Versicherer anzunehmen. Dies geschieht durch Übermittlung des Versicherungsscheines.
Ich gehe davon aus dass die AVB der HUK eine wirksame Prämienanpassungsklausel enthalten, wie die HUK auch einwendet, und die Anpassung der Prämien damit grundsätzlich möglich ist.
Nach § 5 VVG
hat der Versicherer den Versicherungsnehmer aber auf Änderungen bei Übermittlung des Versicherungsscheines deutlich hinzuweisen. Die Prämienerhöhung ist natürlich eine Änderung. Der Versicherer muss auch darauf hinweisen, dass Abweichungen als genehmigt gelten, wenn der Versicherungsnehmer nicht innerhalb eines Monats nach Zugang des Versicherungsscheins in Textform widerspricht. Auf jede Abweichung und die hiermit verbundenen Rechtsfolgen ist der Versicherungsnehmer durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein aufmerksam zu machen.
Tut der Versicherer dies nicht kommt der Vertrag mit den laut Antrag abgeschlossenen Konditionen zu Stande. Allerdings können sie sich nach Treu und Glauben ( § 242 BGB
) nicht auf leicht erkennbare Änderungen und fehlende Hinweise berufen, weswegen in ihrem Fall ein Widerspruch zwingend geboten erscheint, da sonst die Genehmigungsfiktion , wenn sie nicht widersprechen , greift.
Weist der Versicherer auf die Änderungen hin- und dies ist der typische Fall- oder waren diese zu erkennen, was in ihrem Fall durch ihre Beanstandungen klar belegbar ist, so kann der Versicherungsnehmer innerhalb eines Monats nach Zugang des Versicherungsscheins in Textform widersprechen.
Da bei der KFZ-Versicherung der Vertrag erst mit dem Versicherungsschein zu Stande kommt, besteht nach ihrem schriftlichen Widerspruch der Vertrag nicht und kommt wegen der abweichenden Willenserklärungen auch nicht zu Stande. Bitte versenden sie diesen Widerspruch nachweisbar per Einwurfeinschreiben an die HUK. Daneben haben sie nach § 8 ein Widerrufsrecht, binnen 14 Tagen nach Erhalt des Versicherungsscheines, dieses besteht parallel und sollte parallel in ihrem Schreiben ausgeübt werden, da dies keinerlei Begründung bedarf. wichtig ist nur die pünktliche Ausübung, andere Voraussetzungen bestehen nicht.
Sodann müssen sie sich zwingend und schnell eine neue Versicherung suchen und um vorläufige Deckung bitten ( Deckung bis Versicherungsschein da ist), damit sie gesetzeskonform versichert sind. Denn mit dem Widerruf erlischt auch die vorläufige Deckung durch die HUK, optimal ist es , wenn sie bereits vor Widerruf eine neue Versicherung haben, die die vorläufige Deckung gewährt.
Von der Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen wegen falscher Auskünfte gegenüber der Zulassungsbehörde kann ich nur abraten, dies ist oft wenig erquicklich, da der Weg lang ist und die Schäden in der Regel nicht allzu hoch sind. Beachtet werden muss auch, dass ihnen ein Mitverschulden zur Last gelegt wird, wenn sie die Möglichkeiten des § 5 VVG
( siehe oben) nicht ausnutzen, so dass oft ein Schadenersatz am Mitverschulden scheitert. Für wichtiger halte ich daher den Versicherungsschutz über eine günstige Versicherung abzusichern, nur so ist ihnen auf Dauer geholfen.
Fazit: Widersprechen sie schriftlich den Änderungen zwischen Antrag und Versicherungsschein binnen 1 Monats nach Zugang des Versicherungsscheines und widerrufen sie daneben binnen 14 Tagen nach Zugang den Versicherungsvertrag im selben Schreiben. Versenden sie dieses als Einwurfeinschreiben und kümmern sie sich sofort um eine neue KFZ-Versicherung.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Achtung Archiv
Diese Antwort ist vom 17.02.2019 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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