Sehr geehrte Fragestellerin,
Ihre gestellte Frage beantworte ich wie folgt:
Der Versicherer wird bei einem Verstoss des Versicherungsnehmer gegen die Aufklärungsobliegenheit gem. § 7 I Abs. 2 S. 4 AKB leistungsfrei. Wenn der Versicherer leistungsfrei ist, kann er eine an den Geschädigten gezahlte Entschädigung in einem gewissen Rahmen zurückfordern.
Die Verletzung der Aufklärungsobliegenheit liegt in diesem Fall in dem unerlaubten Entfernen vom Unfallort (Unfallflucht). Ein unerlaubtes Entfernen vom Unfallort im Sinne von § 142 StGB
stellt in der Regel gleichzeitig eine Verletzung der Aufklärungspflicht nach § 7 I Abs. 2 S. 4 AKB dar. Die Leistungsfreiheit tritt dabei auch dann ein, wenn die Unfallflucht wegen der späteren Rückkehr im konkreten Fall folgenlos geblieben ist. Eine Unfallflucht ist generell geeignet, das Aufklärungsinteresse des Versicherers zu gefährden.
Da Ihr Sohn wegen der Unfallflucht auch bestraft wurde, steht diese für den Versicherer fest. Maßgebend ist die Verwirklichung des objektiven Tatbestand des § 142 StGB
. Dies ist angesichts der Verurteilung der Fall.
Der Regress des Versicherers unterliegt bestimmten Grenzen:
Bei normalen Fällen wird der Versicherungsregress auf maximal 2.500,- €, bei besonders schwerwiegenden Obliegenheitsverletzungen auf maximal 5.000,- € beschränkt. Das bloße Entfernen vom Unfallort genügt idR. nicht, um eine besonders schwerwiegende Verletzung der Obliegenheiten zu begründen, sodass hier ggf. versucht werden sollte, den Regress auf den Normalfall zu begrenzen. Zur Beurteilung der Erfolgsaussichten müssen dabei aber die Umstände des Einzelfalls überprüft werden.
Ein Versicherungsregress bei Unfallflucht ist üblich und nicht mit dem weiteren Schadensfall in Verbindung zu bringen.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten hilfreichen Überblick in der Sache verschafft zu haben. Ich weise darauf hin, dass die Beantwortung Ihrer Frage ausschließlich auf Grundlage Ihrer Schilderung erfolgt. Die Antwort dient lediglich einer ersten rechtlichen Einschätzung, die eine persönliche und ausführliche Beratung durch einen Rechtsanwalt in den seltensten Fällen ersetzen kann. Das Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben kann möglicherweise zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen. Eine endgültige Einschätzung der Rechtslage ist nur nach umfassender Sachverhaltsermittlung möglich.
Mit freundlichen Grüßen
Matthes
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Guido Matthes
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Vielen Dank für Ihre Antwort
Das heißt also, ich kann die Versicherung selbst anschreiben und darum bitten, den Regress wegen normalem Verstoss auf 2.500 EUR zu begrenzen? Oder muss ich dafür anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen?
Mit freundlichen Grüßen
Die Beauftragung eines Anwaltes ist nicht zwingend vorgeschrieben, aber empfehlenswert. Es muss dargestellt werden, weshalb es sich bei der Unfallflucht im vorliegenden Fall um einen "normalen" Obliegenheitsverstoss gehandelt hat.
Mit freundlichen Grüßen