Sehr geehrte Fragestellerin,
gerne beantworte ich Ihre Frage.
Sie können natürlich innerhalb der Probezeit mit der Frist von 2 Wochen selber kündigen. Ein Aufhebungsvertrag bringt im Prinzip gegenüber einer Eigenkündigung keine Vorteile, weil Sie dann auch an der Auflösung des Arbeitsverhältnisses mitgewirkt haben. Sie brauchen einen wichtigen Grund um um die Sperrfrist herumzukommen, wobei die Bundesagentur je nach Einzelfall durch Ermessen entscheidet. Auch im Fall einer Sperrfrist wären Sie versichert. Für die Bundesagentur spielt es keine Rolle, ob Sie in der Probezeit oder später kündigen. Besondere Regeln gelten nicht, es kann aber im Rahmen der Prüfung der Sperrfrist berücksichtigt werden, dass das Arbeitsverhältnis erst kurz andauerte und das auch der AG noch eine Kündigungsmöglichkeit in der Probezeit hat.
Die von Ihnen genannten Gründe reichen noch nicht aus, um einen wichtigen Grund darzustellen. Das einzige was eine Rolle spielen könnte wären die Verstöße gegen das Arbeitszeitgesetz. Wenn Sie diese überzeugend darstellen können, wäre dies ein Grund für eine Eigenkündigung. Ich rate Ihnen selbst den Kontakt zur Bundesagentur für Arbeit zu suchen und sich die Zusicherung das keine Sperrzeit verhängt wird, schriftlich geben zu lassen. Ob die Bundesagentur diese Zusicherung geben wird, läßt sich aber nicht sicher vorhersagen, weil es eine Ermessensentscheidung im Einzelfall ist.
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