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Eigenkündigung - Kündigungsfrist verlängert als Sondervereinbarung

| 6. Mai 2015 15:51 |
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Arbeitsrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Sehr geehrte Damen und Herren..

Ich würde gern meinen Job wechseln, hätte also gerne vorher noch die Kündigungsfrist geklärt.

Die Eckdaten wären:

- 4 Jahre beim Unternehmen beschäftigt
- Handelsunternehmen, kein Tarifvertrag o.ä.
- Position: Bereichsleitung (lt. einer Sondervereinbarung "leitender Angestellter nach §5 (3) BetrVG " - besitze allerdings keine Einstellungs- / Kündigungsbefugnis o.ä. , also ungültig)


Im Arbeitsvertrag steht zur Beendigung:

[ (1) während Befristung ordentlich kündbar usw usw ]
[ (2) Probezeit 2 Wochen usw usw ]
(3) Im übrigen gelten die Kündigungsfristen des §622 BGB
[ (4) fristlos usw usw.. ]


In den Sondervereinbarungen am Ende steht neben diversen (z.T. nichtigen) Sachen:

"Die Kündigungsfrist beträgt für beide Seiten 3 Monate zum Monatsende"

=========

Daher nun die Frage:

Ist dies sachlich richtig formuliert?
Muss ich 3 Monate (oder einen Aufhebungsvertrag) abwarten oder gilt die gesetzliche Kündigungsfrist von 4 Wochen zum Ende/15ten eines Monats? Bin auch noch keine 5 Jahre dabei, eine Verlängerung für den AG gibts auch nicht.

Ist das alles formal richtig formuliert?
In der Sondervereinbarung ist kein Bezug auf den vorangegangenen Paragraphen zur Beendigung (im Sinne von: "entgegen §16 vereinbaren die Parteien eine beidseitige Kündigungsfrist von 3 Monaten" o.ä.). Als Laie erschließt sich mir so nicht wirklich die Rangfolge...
Und auch nicht ob sich "Kündigungsfrist" (ohne Bezug) zwangsweise auf den Arbeitsvertrag als ganzes oder nur auf Urlaubs- oder Vergütungsvereinbarungen bezieht...

Ich persönlich würde mich ja am liebsten auf §622 BGB beziehen wenn das denn so "unklar" geschrieben ist..

In jedem Fall vielen Dank für Ihre rechtliche Einschätzung.

6. Mai 2015 | 17:11

Antwort

von


(81)
Beethovenstraße 2
60325 Frankfurt
Tel: 069-348742380
Web: https://kanzlei-franz.com
E-Mail:

Sehr geehrter Fragesteller,

für die Bestimmung der richtigen Kündigungsfrist kommt es maßgeblich darauf an, ob die Sondervereinbarung eine Allgemeine Geschäftsbedingung darstellt oder ob Sie diese als Individualvereinbarung frei ausgehandelt haben.


Variante 1: AGB

Sofern Ihnen die Sondervereinbarung unterschriftsreif präsentiert wurde, handelt es sich um eine AGB. In diesem Fall würden zwei einander widersprechende Klauseln vorliegen. Die erstgenannte gesetzliche Kündigungsfrist würde der Sondervereinbarung widersprechen und umgekehrt.

Die Bestimmungen zur Kündigungsfrist in Ihrem Arbeitsvertrag wären wegen der unklaren, widersprüchlichen Regelungen unwirksam (§ 307 Abs. 1 BGB ).

An die Stelle der unwirksamen Vertragsklauseln würde die übliche gesetzliche Frist treten. Die Kündigungsfrist würde daher vier Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats betragen (§ 622 Abs. 1 BGB ).


Variante 2: Individualvereinbarung

Sofern Sie die Sondervereinbarung und die darin enthaltene Kündigungsfrist frei mit ihrem Arbeitgeber verhandelt haben, würde ein Widerspruch nicht bestehen. Als Individualvereinbarung hätte die längere Kündigungsfrist von drei Monaten nämlich Vorrang gegenüber der AGB-Klausel, die auf die gesetzlichen Fristen Bezug nimmt.

Maßgebend wäre dann eine Kündigungsfrist von drei Monaten zum Monatsende.


Ratschlag

Wie Sie schreiben, sind in der Sondervereinbarung diverse unwichtige Regelungen enthalten. Ich gehe deshalb davon aus, dass es sich bei der Sondervereinbarung tatsächlich um allgemeine Geschäftsbedingungen handelt.

Sie können Ihr Arbeitsverhältnis daher mit einer Frist von 4 Wochen kündigen. Um einen Streit mit Ihrem Arbeitgeber vorzubeugen, empfiehlt es sich, ausdrücklich auf die widersprüchlichen Regelungen hinzuweisen und ihm so die kurze Kündigungsfrist „schmackhaft zu machen". Zur Sicherheit sollten Sie die Kündigung jedoch zusätzlich hilfsweise mit einer Frist von drei Monaten erklären.


Ich hoffe sehr, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben. Bei Unklarheiten stehe ich für eine Nachfrage gerne zur Verfügung.


Mit freundlichen Grüßen
Christian D. Franz, Rechtsanwalt


Bewertung des Fragestellers 16. Mai 2015 | 15:08

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