Sehr geehrter Fragesteller,
für die Bestimmung der richtigen Kündigungsfrist kommt es maßgeblich darauf an, ob die Sondervereinbarung eine Allgemeine Geschäftsbedingung darstellt oder ob Sie diese als Individualvereinbarung frei ausgehandelt haben.
Variante 1: AGB
Sofern Ihnen die Sondervereinbarung unterschriftsreif präsentiert wurde, handelt es sich um eine AGB. In diesem Fall würden zwei einander widersprechende Klauseln vorliegen. Die erstgenannte gesetzliche Kündigungsfrist würde der Sondervereinbarung widersprechen und umgekehrt.
Die Bestimmungen zur Kündigungsfrist in Ihrem Arbeitsvertrag wären wegen der unklaren, widersprüchlichen Regelungen unwirksam (§ 307 Abs. 1 BGB
).
An die Stelle der unwirksamen Vertragsklauseln würde die übliche gesetzliche Frist treten. Die Kündigungsfrist würde daher vier Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats betragen (§ 622 Abs. 1 BGB
).
Variante 2: Individualvereinbarung
Sofern Sie die Sondervereinbarung und die darin enthaltene Kündigungsfrist frei mit ihrem Arbeitgeber verhandelt haben, würde ein Widerspruch nicht bestehen. Als Individualvereinbarung hätte die längere Kündigungsfrist von drei Monaten nämlich Vorrang gegenüber der AGB-Klausel, die auf die gesetzlichen Fristen Bezug nimmt.
Maßgebend wäre dann eine Kündigungsfrist von drei Monaten zum Monatsende.
Ratschlag
Wie Sie schreiben, sind in der Sondervereinbarung diverse unwichtige Regelungen enthalten. Ich gehe deshalb davon aus, dass es sich bei der Sondervereinbarung tatsächlich um allgemeine Geschäftsbedingungen handelt.
Sie können Ihr Arbeitsverhältnis daher mit einer Frist von 4 Wochen kündigen. Um einen Streit mit Ihrem Arbeitgeber vorzubeugen, empfiehlt es sich, ausdrücklich auf die widersprüchlichen Regelungen hinzuweisen und ihm so die kurze Kündigungsfrist „schmackhaft zu machen". Zur Sicherheit sollten Sie die Kündigung jedoch zusätzlich hilfsweise mit einer Frist von drei Monaten erklären.
Ich hoffe sehr, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben. Bei Unklarheiten stehe ich für eine Nachfrage gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Christian D. Franz, Rechtsanwalt
Antwort
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