Sehr geehrter Fragesteller,
vorweg möchte ich Sie darauf hinweisen, dass diese Plattform nur dazu dienen soll, Ihnen einen ersten Eindruck der Rechtslage zu vermitteln. Die Leistungen im Rahmen einer persönlichen anwaltlichen Beratung/Vertretung können und sollen an dieser Stelle nicht ersetzt werden.
Auf Grund des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes möchte ich Ihre Fragen zusammenfassend wie folgt beantworten:
Frage 1:
Zunächst allgemein:
Die Eigenheimzulage steht jedem insgesamt nur einmal zu (§ 6 Abs. 1 Satz 1 EigZulG). Ehegatten können diese, bei gemeinsamer Veranlagung (§ 26 Abs. 1 EStG
) unter bestimmten Voraussetzungen insgesamt zweimal in Anspruch nehmen (§ 26 Abs. 1 Satz 2 EigZulG).
Ab dem Moment, wo die Voraussetzungen nach § 26 Abs. EStG
wegfallen, die Ehegatten also getrennt veranlagt werden, tritt bei beiden Ehegatten grundsätzlich Objektverbrauch ein (BMF-Schreiben vom 21.12.2004, Rn. 38 Satz 1).
Überträgt ein Ehegatte seinen Miteigentumsanteil infolge Trennung an den anderen Ehegatten, tritt nur bei dem zweiteren Ehegatten Objektverbrauch ein, nicht bei dem übertragenden Ehegatten.
Dies bedeutet für Sie im Ergebnis, dass bei Ihnen tatsächlich Objektverbrauch eingetreten ist. Diesbezüglich ist Rn. 38 anzuwenden. Rn. 39 ist vorliegend nicht einschlägig, da hier die Übertragung im Erbfall geregelt wird.
Frage 2:
Nein, Sie können keine neue Eigenheimzulage beantragen, da jedem - wie eingangs erläutert - eine entsprechende Förderung insgesamt nur einmal zusteht (§ 6 Abs. 1 Satz 1 EigZulG). Sie können lediglich die Restlaufzeit der alten Eigenheimzulage ausschöpfen.
Der Entscheidung des Finanzamtes ist somit auf den ersten Blick zuzustimmen.
Ich muss Sie an dieser Stelle noch darauf hinweisen, dass die vorstehenden Einschätzungen lediglich einen ersten Eindruck des von Ihnen geschilderten Sachverhalts darstellen können. Ich rate Ihnen daher, für den Fall, dass Sie die Angelegenheit weiter verfolgen wollen, innerhalb eines Monat ab Zustellung der Entscheidung Einspruch beim Finanzamt einzulegen und sich zwecks einer umfassenden persönlichen Beratung und rechtlichen Prüfung an einen spezialisierten Rechtsanwalt oder Steuerberater vor Ort wenden.
Ich hoffe, Ihnen mit den vorstehenden Ausführungen weitergeholfen und einen ersten Einblick verschafft zu haben.
Nochmals vielen Dank für Ihre Fragestellung.
Mit freundlichen Grüßen
Kay Fietkau
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Fietkau,
danke für Ihre Antwort. Allerdings muss ich nochmals nachfragen: In Rn. 39 des BMF-Schreibens ist nicht nur der Erbfall geregelt, sondern auch Trennung bzw. Scheidung. Kann ich dadurch noch etwas erreichen? Danke.
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Nachfrage, die ich wie folgt beantworten möchte:
Nach Rn. 38 ist bei Ihnen Objektverbrauch eingetreten.
Hieran ändert sich auch durch Rn. 39 nichts. Rn. 39 regelt zwar - wie von Ihnen richtig erkannt - neben den Erbfällen in Satz 2 auch Fälle des dauernden Getrenntlebens, der Scheidung und Nichtigkeit der Ehe.
Nach Rn. 39 wird jedoch lediglich sichergestellt, dass der Miteigentumsanteil, den ein Ehegatte in Folge von Trennung, Scheidung etc. den Miteigentumsanteil von dem anderen Ehegatten erwirbt, nicht als neues Objekt betrachtet wird und somit diesbezüglich Objektverbrauch eintritt, sondern beide Anteile als Einheit betrachtet werden.
Ich hoffe, damit Ihre Nachfrage beantwortet zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Kay Fietkau
Rechtsanwalt