Sehr geehrte Rechtssuchende,
ihre Frage möchte ich wie folgt beantworten:
Wenn Sie für Ihr Kind Kindergeld bekommen und das Kind bei Ihnen in einer Wohnung lebt, dann bekommen Sie auch die Kinderzulage nach Eigenheimzulagegesetz, wenn Sie die gekaufte Wohnung unentgeltlich Ihrem Ehemann überlassen.Dabei behalten Sie auch den Anspruch auf die volle Kinderzulage.
Sie sollten vorsichtsahlber mit Ihrem Mann schriftlich fixieren, dass er die Wohnung unentgeltlich bis auf ihren Widerruf nutzen darf. Damit dürfte eigentlich klargestellt sein, dass dann die Mietzahlungen nicht für die 1-Zimmerwohnung erfolgt sd Unterhaltsleistungen oder Schenkungen sind.
Die Variante die Wohnung als gemeinsamen Nebenwohnsitz zu behalten halte ich für etwas riskant, da eine leerstehende Wohnung nicht gefördert wird. Zweitwohnungen müssen aber bei jeder sich bietenden Gelegenheit genutzt werden. Das darf der Finanzbeamte auch anhend des Wasser oder Energieverbrauchs nachkontrollieren. Streitigkeiten mit dem Finanzamt wären bei dieser Variante also durchaus möglich.
Variante 2
Wenn sie mit Ihrem Kind in die Wohnung ziehen, bekommen sie auf jeden Fall die Eigenheimzulage.Die Variante Nebenwohnsitz ist wie gesagt etwas riskanter.
Nur Eheleute, die zumindest noch einen Teil des Jahres zusammengelebt haben, dürfen zwischen Zusammenveranlagung und getrennter Veranlagung wählen. Wenn Sie also mit anderen Worten das ganze Jahr über getrennt gelebt haben, können Sie nicht mehr zusammen veranlagt werden. Nur in dem Jahr, wo Sie zumindest zeitweise noch zusammengelebt haben, können Sie noch zusammenveranlagen. Wenn Fragen vom FA auftauchen und Sie aber in dem Jahr zeitweise noch zusammengelebt haben, dann sollten Sie darauf hinweisen. Am besten machen Sie dies glaubhaft, indem Sie eine gemeinsame Wohnsitzmeldung für das Jahr einreichen. Wenn Sie aber wie gesagt, dass ganze Jahr 2006 getrennt leben, dann können sie nicht zusammen veranlagen. Allerdings können Sie wieder für 2006 zusammenveranlagen, wenn Sie einen Versöhnungsversuch gestartet haben und daher zweitweise wieder zusammenlebten.
Ich hoffe, dass ich Ihnen mit dieser Antwort helfen konnte
Mit freundlichen Grüssen
Marcus Glatzel
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Marcus Alexander Glatzel, Dipl.-Jur.
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Danke für Ihre Antwort.
So wie es aussieht ist die Variante 1 ( Überlassung an den Ehemann)für mich am besten akzeptabel, wenn wir eine schriftliche Vereinbarung über unentgeltliche Nutzung hätten. Muss sie beim Notar od. RA gemacht werden, oder reicht es wenn wir sie in Freiform gestalten und beide unterschreiben?
Kann mein Mann trotzdem in der alten Wohnung mit Nebenwohnsitz angemeldet sein ( für den Fall, damit wir die Sozialwohnung nicht aufgeben müssen)?
Sehr geehrte Rechtssuchende,
die Vereinbarung ist nicht formgebunden. Es reicht, wenn Sie unterschreiben.
Wenn Ihr Mann mit Hauptwohnsitz in der Eigentumswohnung gemeldet ist und diese auch tatsächlich als Hauptwohnsitz nutzt, dürfte es eigentlich keine Probleme geben, wenn er in der Mietwohnung noch einen Nebenwohnsitz hat.
Mit freundlichen Grüssen
Marcus Glatzel
Rechtsanwalt