Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich aufgrund Ihrer Angaben gerne wie folgt beantworten möchte:
Ja, Sie sind automatisch wirtschaftlicher Eigentümer.
Ein Vertrag oder eine Vereinbarung brauchen Sie dem Finanzamt NICHT vorlegen.
Der Nutzungsberechtigte ist dann wirtschaftlicher Eigentümer, wenn er die ihm zur Nutzung überlassene Wohnung auf einem fremden Grundstück für eigene Rechnung hergestellt hat und ihm für den Fall der Nutzungsbeendigung gegenüber dem Grundstückseigentümer ein Anspruch auf Ersatz des vollen Verkehrswertes der Wohnung zusteht.
Ein solcher Anspruch kann sich dabei nach Auffassung der Finanzverwaltung (BMF v. 10.04.2002, BStBl 2002 I S. 525) aus einer vertraglichen Vereinbarung ODER aus dem Gesetz ergeben.
Eine vertragliche Vereinbarung liegt hier nicht vor.
Dies ist jedoch auch unerheblich, da sich ein Ersatzanspruch aus dem Gesetz ergibt, denn wer auf einem fremden Grundstück in der Erwartung, er werde später Eigentümer des Grundstücks werden, ein Gebäude errichtet, hat einen gesetzlichen Bereicherungsanspruch nach § 812 Abs. 1 BGB
, wenn die Erwartung später enttäuscht wird (BFH v. 18.07.2001, BStBl 2002 II S. 281
). Dieser Auffassung hat sich im Übrigen auch die Finanzverwaltung (BMF v. 10.04.2002, BStBl 2002 I S. 525) angeschlossen.
FAZIT:
Im Falle der vorzeitigen Nutzungsbeendigung hätten Sie IMMER einen gesetzlichen Bereichungsanspruch gegenüber Ihrer Mutter ODER den Erben, sodass die Gewährung der Eigenheimzulage nicht davon abhängig gemacht werden kann, ob Sie nun letztlich alleiniger Erbe des Grundstücks werden oder nicht.
Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte und weise bei Unklarheiten auf die kostenlose Nachfragefunktion hin.
Sollten Sie eine darüber hinausgehende Vertretung in Erwägung ziehen, empfehle ich Ihnen eine Kontaktaufnahme über die unten mitgeteilte E-Mail-Adresse. Einstweilen verbleibe ich
mit besten Grüßen
Reinhard Schweizer
Rechtsanwalt, Dipl.-Finanzwirt
E-Mail: reinhard.schweizer@gmx.net
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen, sodass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt und keinesfalls den Gang zu einem Kollegen vor Ort ersetzen kann.
Antwort
vonRechtsanwalt Reinhard Schweizer
Muldestr. 19
51371 Leverkusen
Tel: 0214 / 2061697
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwalt-Reinhard-Schweizer-__l103443.html
E-Mail:
Sehr geehrter Herr Schweizer,
erst einmal vielen dank für Ihre antwort.
Ich kenne mich leider mit der Regelung für die einmalige Nachfrage nicht aus und weiss nicht ob diese Zeitlich begrenzt ist und ob meine Frage so einzustufen währe.
Ich möchte Sie um eine Prognose bitten. Wäre eine Klage gegen das Finanzamt erfolgreich oder nicht.
Im Vorwege ich habe keine Rechtschutzversicherung daher auch meine frage an Sie.
Und jetzt die ganze Geschichte von Anfang an:
Ich habe 2005 das Haus meiner Eltern erweitert und umgebaut so das eine eigenständige Wohnung entstanden ist. In der ich mit meiner Frau und inzwischen 2 Kindern seit Dez. 2005 wohne.
Bevor wir angefangen haben zu Bauen hat die Cousine meiner Frau die bei einem Steuerberater arbeitet gesagt das meine Eltern durch Schaffung von Wohnraum die Sie Unendgeldlich der Familie zur Verfügung stellen anrecht auf EHZ haben. Auf meine frage ob es egal ist ob ich das Darlehn dafür aufnehme oder nicht hat sie gesagt das es unerheblich ist da mein Vater Eigentümer ist. (inzwischen sind wir eines bessere belehrt worden)
Somit haben wir 2007 für meine Eltern EHZ beantragt welcher vom Finanzamt abgelehnt wurde mit der Begründung das kein Wirtschaftliches Eigentum bestehe.
Darauf hin bin ich zum Steuerberater und habe ihm das ganze übergeben und gebeten für mich EHZ zu beantragen. Das Finanzamt hat abgelehnt weil nicht zu erwarten ist das ich das Grundstück erben werde da ich ja noch weitere Geschwister habe und es liege kein Vertrag vor der das ganze regelt.
Der Steuerberater war zwar der Auffassung das es kein Vertrag bedarf aber um es schnell über die Bühne zu bekommen wäre es gut ein zu haben. Ich bin dann zu einem Anwalt und Notar und habe ihm die ganze Sache geschildert er hat darauf hin geantwortet das es nicht möglich wäre rückdatiert ein Notariel beglaubigten Vertrag zu machen aber wohl ein Schreiben bzw. ein Vertrag zwischen Vater und Sohn aufzusetzen.
Wir haben dann diesen Vertrag gemacht und rückdatiert und eine Kopie ans Finanzamt geschickt.
Die daraufhin wollte da Finanzamt von einigen Rechnungen wissen ob diese tatsächlich von meinem Konto Überwiesen wurden und wollten das Original des Vertrags haben.
Ich habe dann ein Termin beim Finanzamt gemacht und bin mit dem Original und den Kontoauszügen dorthin weil ich dem Finanzamt weder das Original noch die kompl. Kontoauszüge da lassen wollte.
Der Sachbearbeiter hat sich die Kontoauszüge angeschaut und gesagt das wenn ich das Original des Vertrags nicht da lasse, er den Antrag ablehnen wird.
Er möchte „Kriminaltechnologisch“ feststellen lassen wann der Vertag unterschrieben wurde.
Ich habe ihn dann gefragt wie das abläuft er sagte dann „... es wird verschickt ...“
Ich habe ihm dann gesagt da dieses Dokument ja so „wichtig“ für den Antrag ist ich ihm den nicht ohne beglaubigte Abschrift überlassen kann.
Ich habe dann selbst Internet geforscht und bin ja auf denn Fall gestossen denn ich Ihnen schon geschickt habe.
Mit Ihrer Antwort bin ich zum Steuerberater und er hat das Finanzamt wieder angeschrieben mit den Gesetzesauszügen und Ihrer Begründung.
Nach einer telefonischen nachfrage beim Finanzamt wie denn nun Entschieden wird hat der Sachbearbeiter gesagt wenn noch ein Notarielbeglaubigter Vertrag gemacht wird oder ein Testament wo ich als Erbe für das Grundstück eingesetzt werde würde er dem Einspruch Stattgeben.
Mein Vater hat darauf hin ein Testament gemacht mit dem entsprechenden Inhalt und der Steuerberater hat eine Kopie an das Finanzamt geschickt.
Die haben den Sachbearbeiter gewechselt und der neue Sachbearbeiter hat wieder abgelehnt.
Hier die Endgültige Ablehnung als link.
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Sehr geehrter Fragesteller,
Sie sollten sich durch die ablehnende Einspruchsentscheidung nicht entmutigen lassen, sondern zur Durchsetzung Ihrer Rechte nun finanzgerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen.
Ich wünsche Ihnen dabei den verdienten Erfolg und verbleibe
mit besten Grüßen
Reinhard Schweizer
RA, Dipl.-Fw.