Sehr geehrte Ratsuchende,
die Ausgaben für die Wohnung könnten durch Ihren Vater bei einer mietfreien Überlassung nicht als Werbungskosten steuerlich berücksichtigt werden. Seine Ansicht ist grundsätzlich korrekt.
Der volle Werbungskostenabzug ist ohne weitere Prüfungen nur dann möglich, wenn die vereinbarte Miete mindestens 75 % der üblichen Marktmiete beträgt. Ein geringerer Mietzins ist ggf. über eine sog. Prognoseerrechnung möglich.
Dies aber nur, wenn Ihr Vater "mitspielt", zwingen können Sie ihn nicht. Für eine konkrete Berechnung sollten Sie einen Steuerberater hinzu ziehen.
Mit freundlichen Grüßen
Kaussen
Rechtsanwalt
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