Willkommen beim Original und Testsieger.
Online seit 2004, mit über 140.000 Fragen & Antworten. 
00.000
Bewertungen
0,0/5,0
Günstige Rechtsberatung für alle.
Anwalt? Mitmachen

Eigene Badarfssumme

27. August 2006 21:01 |
Preis: 30€ Historischer Preis
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag
|

Familienrecht


Beantwortet von

Hallo und guten Abend,

meine Frau und ich wollen uns trennen,wir haben 3 Kinder 13,15,10 Jahre alt.
Die kinder bleiben bei meiner Frau sie erhält auch das kindergeld.
mein nettoverdienst liegt bei 1300 Euro,der meiner Frau bei 1400 Euro plus Kindergeld.
Meine Strecke zum Arbeitsplatz betragen 35KM kosten hierfür ca 250Euro im Monat.
Wieviel muss man mir lassen um meinen eigenbedarf/lebensunterhalt zu bestreiten,was kann ich geltend machen----Miete Auto Fahrstrecke,lebenserhaltungskosten Abzahlungen?

Vielen Dank im Vorraus

28. August 2006 | 00:51

Antwort

von


(531)
Schönbornstr. 41
60431 Frankfurt
Tel: 069 - 523140
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwaeltin-Jutta-Petry-Berger-__l102476.html
E-Mail:

Sehr geehrter Fragesteller,

ich bedanke mich für Ihre online-Anfrage, zu der ich wie folgt Stellung nehmen möchte:

Für die Unterhaltsberechnung sind von dem Bruttoeinkommen folgende Beträge abzusetzen: die Einkommens- und Kirchensteuer, die Sozialabgaben, die angemessenen Vorsorgeaufwendugen für Alter und Krankheit, berufsbedingte Aufwendungen ( pauschal 5 %), sowie berufsbedingte Fahrtkosten, so dass der Betrag in Höhe von EUR 250,- abzugsfähig sein wird, Schulden in begrenztem Umfang sowie bei dem Ehegattenunterhalt vermögensbildene Aufwendungen bei ausreichendem Einkommen, Kinderbetreuungskosten und der Kindesunterhalt . Andere Kosten der allegmeinen Lebensführung sind in der Regel nicht besonders berücksichtigungsfähig.

Weiterhin wird Ihre Unterhaltspflicht dadurch begenzt, dass Ihnen zur Deckung des eigenen notwendigen Lebensbedarfs ein Selbstbehalt einzuräumen ist. Dieser beträgt gegenüber dem erwerbspflichtigen unterhaltsberechtigten Ehegatten EUR 890,-. Der Selbstbehalt von EUR 890,- gilt auch gegenüber Ihren minderjährigen Kindern. Da sich nach Abzug der berufsbedingten Aufwendung von pauschal 5 %, und der Fahrtkosten unter Berücksichtigung Ihres Selbstbehaltes eine Verteilungsmasse von EUR 95,- verbleibt, liegt ein Mangelfall vor. D.h. nur dieser Betrag wird auf die unterhaltsberechtigten Kinder anteilsmäßig verteilt werden können, wobei Ihre Nochehefrau aufgrund ihres höheren Einkommens keinen Unterhaltsanspruch gegen Sie haben wird.

Ich hoffe, Ihnen eine hilfreiche erste Orientierung gegeben zu haben und verbleibe

mit freundlichen Grüßen
Petry-Berger
Rechtsanwältin


Rückfrage vom Fragesteller 28. August 2006 | 15:19

Vielen Dank sie haben mir sehr geholfen wenn ich es richtig verstehe,kann meine frau lediglich 95 euro uterhalt fordern?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 28. August 2006 | 15:34

Sehr geehrter Fragesteller,

es trifft zu, dass Ihre Ehefrau an Kindesunterhalt lediglich den Betrag in Höhe von insgesamt EUR 95,- fordern kann. Grund hierfür ist, dass Ihnen jedenfalls der Selbstbehalt in Höhe von EUR 890,- verbleiben muss und von Ihrem Nettoeinkommen berufsbedingte Aufwendungen und berufsbedingte Fahrtkosten abziehbar sein werden, so dass sich folgende Rechnung ergibt: EUR 1.300,- abzgl. EUR 65,- abzgl. EUR 250,- = EUR 985,- / Differenz zu dem Selbstbehalt = Verteilungsmasse = EUR 95,-.

Mit freundlichen Grüßen
Petry-Berger
Rechtsanwältin

ANTWORT VON

(531)

Schönbornstr. 41
60431 Frankfurt
Tel: 069 - 523140
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwaeltin-Jutta-Petry-Berger-__l102476.html
E-Mail:
RECHTSGEBIETE
Familienrecht, Insolvenzrecht, Versicherungsrecht, Miet- und Pachtrecht, Vertragsrecht
Durchschnittliche Anwaltsbewertungen:
4,8 von 5 Sternen
(basierend auf 119006 Bewertungen)
Aktuelle Bewertungen
5,0/5,0
Vielen Dank für die ausführlichen Informationen. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
Antwort war schnell und gut nachvollziehbar. Vielen Dank. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
Vielen Dank, einer der Besten hier, wenn nicht sogar der Beste! Immer wieder gerne! ...
FRAGESTELLER