Sehr geehrter Fragesteller,
ich bedanke mich für Ihre online-Anfrage, zu der ich wie folgt Stellung nehmen möchte:
Für die Unterhaltsberechnung sind von dem Bruttoeinkommen folgende Beträge abzusetzen: die Einkommens- und Kirchensteuer, die Sozialabgaben, die angemessenen Vorsorgeaufwendugen für Alter und Krankheit, berufsbedingte Aufwendungen ( pauschal 5 %), sowie berufsbedingte Fahrtkosten, so dass der Betrag in Höhe von EUR 250,- abzugsfähig sein wird, Schulden in begrenztem Umfang sowie bei dem Ehegattenunterhalt vermögensbildene Aufwendungen bei ausreichendem Einkommen, Kinderbetreuungskosten und der Kindesunterhalt . Andere Kosten der allegmeinen Lebensführung sind in der Regel nicht besonders berücksichtigungsfähig.
Weiterhin wird Ihre Unterhaltspflicht dadurch begenzt, dass Ihnen zur Deckung des eigenen notwendigen Lebensbedarfs ein Selbstbehalt einzuräumen ist. Dieser beträgt gegenüber dem erwerbspflichtigen unterhaltsberechtigten Ehegatten EUR 890,-. Der Selbstbehalt von EUR 890,- gilt auch gegenüber Ihren minderjährigen Kindern. Da sich nach Abzug der berufsbedingten Aufwendung von pauschal 5 %, und der Fahrtkosten unter Berücksichtigung Ihres Selbstbehaltes eine Verteilungsmasse von EUR 95,- verbleibt, liegt ein Mangelfall vor. D.h. nur dieser Betrag wird auf die unterhaltsberechtigten Kinder anteilsmäßig verteilt werden können, wobei Ihre Nochehefrau aufgrund ihres höheren Einkommens keinen Unterhaltsanspruch gegen Sie haben wird.
Ich hoffe, Ihnen eine hilfreiche erste Orientierung gegeben zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Petry-Berger
Rechtsanwältin
Antwort
vonRechtsanwältin Jutta Petry-Berger
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Vielen Dank sie haben mir sehr geholfen wenn ich es richtig verstehe,kann meine frau lediglich 95 euro uterhalt fordern?
Sehr geehrter Fragesteller,
es trifft zu, dass Ihre Ehefrau an Kindesunterhalt lediglich den Betrag in Höhe von insgesamt EUR 95,- fordern kann. Grund hierfür ist, dass Ihnen jedenfalls der Selbstbehalt in Höhe von EUR 890,- verbleiben muss und von Ihrem Nettoeinkommen berufsbedingte Aufwendungen und berufsbedingte Fahrtkosten abziehbar sein werden, so dass sich folgende Rechnung ergibt: EUR 1.300,- abzgl. EUR 65,- abzgl. EUR 250,- = EUR 985,- / Differenz zu dem Selbstbehalt = Verteilungsmasse = EUR 95,-.
Mit freundlichen Grüßen
Petry-Berger
Rechtsanwältin